Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
352 L V. Hauptstück. I. Abschnitt. untergetheilt, und diese Sektionen werden nach der schicklichsten Ordnung, welche die Lage darbiethet, nummerirt. Der Hauptort einer Sektion ist so viel wie möglich im Mittelpunkte derselben zu Wahlen; eben so werden die Nahmen aller Ortschaften einer Section nach dem Alphabete gerichtet, und jeder Ort von-4. bis Z nach arithmetischer Ordnung mit einer beständigen Nummer bezeichnet. In Folge dessen sind bey dem Ein- und Ausgange eines jeden Ortes entweder oberhalb des ThoreS oder auf einer eigens dazu bestimmten errichtetem Säule Tafeln, da, wo sie noch nicht bestehen, anzubringen, und beständig zu unterhalten, auf welchen der Nähme des Ortes, der Kreis oder das Viertel, dann die Bezirks-Sections- und Orts-Nummer gezeichnet seyn müssen. C. Von der jährlichen Conscriptions-RettificaLion. < a. Beífpunct&eMaÍPí lichen Conscription s- Rectification. Conscribirende Officiere uns Schreiber. Hkth. am i5. Oct. 804. Hkth. am 27. März 807. d 868. Hkth. am »r. Jul. 807. v,937. Hkth. 8t2 5.-űct. 804. §. 876. Die Aufnahme der Bevölkerung und die jährliche Rektifikation derselben hat immer am 2. Jänner ihren Anfang zu nehmen. Dieses Geschäft wird zugleich von militärischer und politischer Seite in jeder Section eines Conscriptions-Bezirkes vorgenommen. Hierzu wird für jede Section einer Seits ein conscribirender Officier mit einem Schreiber bestimmt, anderer Seits aber werden die politischen Conscriptions-Bücher , wie bisher, durch die Dominien geführt. In Ortschaften, die aus Unterthanen mehrerer Dominien bestehen, wird das Kreisamt gleich Anfangs nach der Mehrheit der Unterthanen und nach dem Besitze der Ortsgerichts- barkeit fest setzen, welches Dominium auf immer die politischen Conscriptions-Bücher zu führen und aufzubewahren haben wirb. Dieses Dominium, welches alle in das Conscriptions-Geschäft einschlagenden Vormerkungen , und in Inner-Oesterreich auch die Dienstbothen-Protocolle zu führen hat, ist jederzeit verpflichret, den anderen Dominien auf Verlangen die Einsicht in die ihre Unterthanen betreffenden Conscriptions-Acten zu verschaffen. In Salzburg ist das Conscriptions-Geschäft den Cameral- Pfleggerichten übertragen. Die conscribirenden Officiere werden m der Regel aus dem Stande des Regiments, welchem der Bezirk zugewiesen ist, vom Ober-Lieutenant abwärts, genommen. In Kriegszei- ten können auch, jedoch nur im äußersten Falle der Noth, Officiere aus dem Pensionsstande , welche die nöthigen Eigenschaften und Kenntnisse besitzen, zur Revision verwendet werden. Wenn die conscribirenden Officiere aus dem Pensions-Stande sind, so genießen sie auf die Zeit ihrer dießfallsigen Verwendung zur Conscriptions - Revision die charaktermäßige Infanterie-Friedensgebühr, und das ganze Jahr hindurch in jenem Conscriptions - Be- ä"'ke, wo sie zur Revision angestellt sind, das unentgeldliche Quartier in natura. Der nähmliche Officier soll nicht immer die nahmliche, sondern wo möglich alle Jahre eine andere Section conscribiren, auch kann im Kriege, oder wenn sonst nicht hinlänglich in dem Geschäfte bewanderte Officiere vorhanden wären, ein Officier zwey Sektionen conscribiren. Die gute Auswahl der conscribirenden Officiere liegt da, wo sie auS dem Pensions- Stande zu nehmen sind, bem_ General - Commando , sonst aber dem Regiments -Com- mando ob. Diese Officiere müssen des Geschäftes und der Landessprache vollkommen kundig, geschickt und erfahren seyn, auch schon praktisch mit gutem Erfolge in diesem Geschäfte gearSCTtinifteriale üomi5.5?To»- 804. •öftf». am 25. Oct. 8«4. 2ri1nigeriaiesom29.iDec.804. f>ítí>. aw 21. 3ul, 8o7. D.2947.