Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

346 Htth. am Z. Sep. 818. ií 3270. Einschreibung in Ven Aufnahmsbogen. Nummerirung der LVoh rí parte yen. Hkth. am 26. Oct- 804. Hkth. flrtt i5. Apr- 807. D 160 :. Hkth. 25. Oct, 804. > m der Fremden-Tabelle aber mit ihrem nicht nationalisirten Vater in der betreffen­den Rubrik auszuwerfen. Für die Kinder der obligaten Militaristen, welche Ausländer sind, wenn sich die Kinder in keiner Erziehungsanstalt des Staates befinden, gilt das so eben Gesagte; wenn aber diese Kinder oder ein und das andere derselben in irgend eine Erziehungs­anstalt des Staates unentgeldlich ausgenommen, somit vom Staate gleichsam adop­tier sind, so müssen sie als Inländer behandelt, und in dem Aufnahmsbogen der Mut­ter classlficirt werden, wenn auch ihre Väter in den österreichischen Staaten noch nicht nationalisirt wären. Rückstch tlich der Gattinnen und Kinder jener Officiere, welche geborne Ausländer sind, ist ganz dasjenige zu beobachten, was oben von den ausgedienten Militäristen, welche Ausländer sind, sowohl, als überhaupt wegen der mit Inländerinnen verehe­lichten Ausländer gesagt worden ist. Sobald jedoch ein solcher Ausländer auf was immer für eine Art die österreichi­sche Staatsbürgerschaft erhält, müssen auch alle seine Kinder als Inländer betrachtet und hiernach classlficirt werden. Auch jedes unbewohnte Gebäude, welches nummerirt ist, erhält seinen eigenen Bogen, mit der Bemerkung: ,ist vermähl unbewohnt. §. 870. Die Eintragung der auf einen selchen Bogen aufzuzeichnenden Menschen hat in folgen­der Ordnung zu geschehen: Nach einem Hausvater und dessen Ehefrau, oder nach einer Witwe folgen die Söhne nach dem Alter abwärts, sodann die Töchter, nach dresen bie daselbst befindlichen Anver­wandten männlrchen und weiblichen Geschlechtes. In Gallizlen darf bei) den Söhnen die Führung des VornahmenS ihrer Vater nach russischer Sitte nicht geduldet werden. Zwisch en den Söhnen und Töchtern, und zwischen diesen und den Anverwandten ist immer ein Raum von 3 bis 4 Querlinien leer zu lassen, um die etwa noch geboren werden­den Kmder nach der Ordnung emrragen zu können. Wenn die Einschreibung auf die andere Seite des Bogens fortgesetzt werden muß, f» ist rechts unten am Bogen das Wort Ver tat ur anzurücken, damrt bey Verfassung des Sum- mariums zugleich auf dre Gegenseue gedacht werde. Wenn älternlose Geschwister gemeinschaftlich wohnen, so sind sie ebenfalls in der er­wähnten Ordnung ernzuschreiben, und statt Sohn, Tochter, wird Bruder, Schwester gesetzt. Bey solchen mit einander lebenden Geschwistern werden nur die Anwesenden in die be­treffenden Rubriken mit der Ziffer 1 ausgesetzt, die Abwesenden aber bloß benannt und qualificirt, weil sie als Äclrernlofe ohnehin da, wo sie Vorkommen, classlficirt werden. Bey Häusern, für welche nach obigen Grundsätzen mehrere Ausnahmsbogen erforder­lich sind, wird nach Wohnparteyen nummerirt. Wenn die Besitzer oder Mireigenrhümer in ihren Häusern wohnen, so erhalten sie die ersten Wohnparteyen-Nummern. Mir Nummerirung der übrigen Wohnparteyen wird vom obersten Stockwerke bis zu ebener Erde nach fortlaufender Zahlenreihe fortgefahren. Falls ein Aufnahmsbogen nicht hmreicht, um alle dahin gehörigen Menschen darauf einzutragen, z. B. bey Klöstern u. d. gl., so wird der 2te, 3-re u. s. f. Bogen mit der Be­zeichnung Fortsetzung der W 0 h n p a r t e y e n - N u m m e r u dazu genommen. ? V. Haup tstück. I. Abschnitt.

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