Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

Von der Conscription in den Erblanden. 337 Kn, die ai jedem Lande und auf jeder Herrschaft alt hergebrachten, auf Catastral- Einlage und Subrepartition sich stützenden Abtheilungen der ganzen, drey Viertel-, halben und ein Viertel - Bauern beybehalrcn werden. In zweifelhaften Fallen haben die Kreisämter einverständlich mit den Dominien und mit Anhandnehmung der Steuer-Subrepartition und Robochverzeichnisse die Categorie der zu Claffiftcirenden zu bestimmen. In Inner-Oesterreich ist bey Classiftcirung der Bauern das Steuerausmaß vom Jahre 1754 zur Grundlage zu nehmen. Im Görzer Kreise classiftcuen 31 Campi oder 20 Joch, i5{ Campi oder 10 Joch, und 75/* Campi oder 5 Joch unzertrennbare Hausgründe den ganzen, halben oder ein Viertel-Bauer. In Oesterreich ob der Enns wird derjenige als ein Viertel-Bauer betrachtet, welcher ein mit 10 Joch Aecker und 20 Joch Wiesgründen versehenes Haus innehac, wobey jedoch nur zu dem Hause gestiftete, keinesweges aber gepachtete oder Ueberland - Grundstücke in Antrag zu bringen sind. In Oesterreich unter der Enns soll, so lange keine Regulirung des Catasters daselbst be­wirkt werden kann, jede Wirthschaft, die nicht schon ausdrücklich in dem Urbárium als Viertellehen bezeichnet ist, nur dann als em Viertelkehen betrachtet werden, wenn sie wenig­stens 104 Robothtage zu leisten hat. Im Salzburgischen eignet einstweilen und bis zur gänzlichen Reform der Conscriptions- Vorschriften daselbst der Besitz eines Hauses mit 7 Joch Aecker oder 1 o‘/2 Joch Wiesen und 10 Alpengräser zum Viertel - Bauer, wobey, wenn ein Unterthan keine Alpengraser, von welchen 2 Einem Joch Wiesen gleich kommen, besitzt, 10 Joch Aecker oder 20 Joch Wiesen dieselben constituiren sollen. In Gallizien ist bey Classificirung der Bauern bis zur endlichen Bestimmung der Ur­banen sich an die Lustrationen zu halten, und haben als Bauern bey der Conscription nur jene zu gelten, die als solche, als Ackersleute, eingetragen sind. Wenn mehrere unadelige Besitzer einer Dominical- oder ständischen Realität an die Gewahr geschrieben sind, so kommt es darauf an, ob die Realität nur von einem allein, oder von mehreren, oder von allen verwaltet wird. Im ersten Falle ist nur dieser Eine, in den beyden letzteren Fallen hingegen sind, der Seltenheit wegen, alle jene, welche tue Rea­lität wirklich verwalten, von der Militär-Widmung befreyt. Auch jene, denen die lebenden Aeltern bereits die Wirthschaft verschrieben haben, wenn sie als wirkliche Besitzer dieser Realitäten obrigkeitlich bestätiget werden, d. i.: die Realitäten mit Rücken besitzen, sind als Wirthschaftsbesitzer zu classificiren. Ueberhaupt müssen die Wirthschaften nicht bloß übergeben, sondern von den Ueberneh- mern auch persönlich betrieben werden, um diese, als von der Militär-Widmung befreyt, verzeichnen zu können. Nach diesem Maßstabe sind auch die Winzer oder so genannten Hauer, und endlich auch die Waldhüttler, deren Grundeigenthum so bedeutend ist, daß dasselbe einem Vierrel- lehen gleich kommt, unter dieser Benennung aufzunehmen. Diejenigen Individuen, welche, weil sie entweder durch Erbschaft, durch Hcirath oder durch freyen Ankauf in den eigenthümlichen Besitz einer steuerbaren Wirthschaft gelan­gen, und zum Antritte derselben entweder aus der actmen Militär - Dienstleistung, oder aus dem Stande der Reserve, oder dcr Landwehr, gegen Stellung eines anderen Unterthans von Seite des betreffenden Dominiums, oder auch gegen bloße Vormerkung des Ersatzes, im Concertations - Wege entlassen wurden, und noch entlassen werden, gehören, in so fern sie den Bedingungen der Entlassung entsprechen, d. i.: die Wirthschaft mit Rücken besitzen, gleichfalls in diese Rubrik. Dasselbe gilt auch von den aus dem gleichen Beweggründe im Concertations-Wege aus die laut des §. 854. von der Militär-Pflicht befreyenden Hauser und Gewerbe entlas­senen Soldaten, Reserve - und Landwehrmänner. Band i. - ^4

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