Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

V. Hauptstück. I. Abschnitt. Von der Conscription in den Erblanden. 529 einem zeitlichen Aufenthalte dienen, z. 23. Kirchen, 'Wachtstuben, wie auch Arbeitshäuser, Mühlen, u. d. gl., wenn sie von niemanden bewohnt, sondern bloß wegen der Arbeit be­sucht werden. Geht ein Haus zu Grunde, so wird dasselbe so lange unbewohnt geführt, als noch die Wahrscheinlichkeit zu dessen Wiedererbauung vorhanden ist; wenn aber diese verschwindet, so erhält das erste neu gebaut werdende Haus die Nummer des zu Grunde gegangenen. Sonst wird ein neues Haus mit jener Nummer bezeichnet, welche auf die letzte der in dem Orte befindlichen Häuser folgt, wenn auch das neue Gebäude zwischen anderen schon num- merirten aufgeführt wird, weil bey den Hausnummern kerne Bruchtheile mehr Vorkom­men dürfen. Aus dieser Ursache muß auch, wenn mehrere Häuser zu einem einzigen verbauet wer­den, dieses Eine so lange die mehreren Nummern fortführen, bis eine neue Hausnumme- rirung erfolgt, welche besonders in größeren Ortschaften immer nach einigen Jahren durch die Ortsobrigkeit, nach vorläufiger Bewilligung des Kreisamtes, und zwar während der jährli­chen Conscription bewirkt werden muß, um wieder jene Ordnung der Hausnummern zu er­halten, welche sonst durch das Verändern und Bauen gänzlich verloren gehen würde. Wenn die zu nummerrrenden Häuser mcht ohnehin schon, eine Ortschaft unter einem eigenen Nahmen bildend, beysammen liegen, und, wie dieses im Salzburgischen häufig der Fall ist, zerstreut sind, so müssen sie in schickliche, der physischen Lage angemessene Abthellungen gebracht, und jede solche Abtheilung mit einem eigenen Ortsnahmen bezeichnet werden, wobey vorzüglich darauf zu sehen ist, daß: а. die mit einem eigenen Ortsnahmen bezeichneten Häuser nicht zu sehr auseinander liegen» 1>. Häuser, die zu verschiedenen Pfarren, Vicariaten rc. gehören, nicht in eine und die nähmliche Orschaft zusammen gezogen werden, sondern daß jede Ortschaft ganz zur nähml'ichen Pfarre, zum nahmlichen Vicariat rc. gehöre, und daß c. kein Haus uneingetheilt und unnummerirt bleibe. Zur genauen und richtigen Bezeichnung dieser Häuser und ihrer Bewohner müssen­der Conscriptions-Revisor und der betreffende politische Beamte einen besonderen Ausweis führen, in welchem folgende Rubriken auszufüllen sind: l. Nähme der Ortschaft. s. Pfarre, wohin dieselbe gehört. 3. Nummer des Hauses. 4. Dermahliger Eigenthümer. 5. Der allenfallsige eigene Nähme oder sonst eine nähere Bestimmung deS Hauses. б. Nähme der Grund - oder Gerichtsbarkeit, welcher das Haus unterstehr. 7. Das etwannige steuerbare Gewerbe, welches mit dem Hause verbunden ist, oder in demselben getrieben wird, wobey, Falls dasselbe der Hauseigenthümer nicht selbst besitzt, der Nähme des Gewerbsinhabers beygesetzt werden muß. Die Nummern sind oberhalb der Thür des Einganges anzubringen, und in Städten und Märkten auch noch innerhalb des Hauses aufzuzeichnen. Auf dem Lande, ins Besondere in manchen Gegenden Galliziens, wo wegen Mangel an Rauhfängen die Nummern bald unlesbar werden, muß in jedem Hause auch eine mit dessen Nummer und dem Nahmen der Ortschaft versehene Tafel aufbcwahrr werden, welche bey der Con- scriptions- Revision vorzuzeigen ist. §. 845. Die Aufzeichnung der in jedem Hause wohnenden Menschen geschieht auf eigene hierzu bestimmte Bogen. Von dieser Aufzeichnung ist bloß das in den Monath-Tabellen der Regimenter, Ba­taillone und Corps erscheinende Militär ausgenommen. Auch diese Ausnahme ist bloß persönlich. Land 1. 83 Don der Conscription 5ian­genommene. Hkth. am r5. Qct. 80.4. » » >5. Nov. 8«4. » » 3i. 3än. 8o5. D 93. ,» » 2.Sun. 807. G2270. » » 23. Sun. 807.13440. » » 12. See. 807.0 14o.

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