Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
20 I. Hauptstück. IV. Abschnitt. Geschästsbehandlung- Hkth.am29.Dcc. 809. m.i442» Deren Vert Heilung. Hkth.am3.Marz. 1803. » n 2>>'5<Ö. 8i5. G. 920. ■ Í — Behandlung der Geschäfte- Hkth. am 29. Dec- 809. M. 1442. s5.Die Militär - Casemen - Verwalter und 26. » sammtlichen Militär-Pensionisten, dann Witwen und Waisen» §. 24. Bey den General-Commanden befinden sich: a. Ein Stabs- Officier, als General-- Commando - Adjutant. L. » Feldkriegs - Secretariat. c. » Ober-Kriegs - Commissariat, d. » Verpflegs - und e. » Justiz-Departement. §. 25. Die Geschäfte des General-Commando, unter dem Prasidio des commandirenden Ge- nerales, werden hiernach in fünf Referaten behandelt. rtens. Zu den Militiär-Referat, welches von dem General-Commando-Adjutanten besorgt wird, gehören die eigentlichen Militär- Gegenstände. Zur Aushülfe bey den dießfallsigen Arbeiten wird ein Hauptmann unter der Leitung des General-Commando-Adjutanten verwendet. 2tens. Der Feldkriegs - Secretär hat das Referat über alle so genannten publica politica und die Direktion über das Protokoll, Expedit und über die Registratur; demselben steht ein Feldkriegs - Concipist zur Seite, theils zur Aushülfe, theils um den Secretär im Verhinderungsfälle zu luppliren. 3tens. Das ökonomische oder commissariatische Referat erstreckt sich über alles, was auf Geldgebühr, Passierungen, Conscriptions- und Werbbezirks - Angelegenheiten, Sanitäts- Sachen und sonstige Auslagen Bezug hat, und wird von dem bey jedem General-Commando angestellten Ober - Kriegs - Commissär besorgt, der zur Aushülfe einen Kriegs- Commissär an der Seite hat. Bey Verpflegsgefchäften intervenirt der Ober-Kriegs - Commissär nur in jenen Fällen, wo es auf die Bestätigung der llmstände, auf besondere Local-Verhältnisse, auf Passierungen über die fest gesetzte Gebühr und Ausmaß, auf Verlust, Beschädigung, Ver- derbniß und dergleichen ankommt. Unter den, den General-Commanden eingeräumten Passierungen, welche jedoch den Betrag von 110 si. nicht übersteigert dürfen, sind weder außerordentliche Zulagen und Remunerationen, noch die sonstigen fortlaufenden Auslagen mitbegriffen; diese kommen von Fall zu Fall dem Hofkriegsrathe vorzulegen. 4tens. Das Verpssegs-Referat besorgt die Verpflegung der Truppen und Branchen, und wird vom dirigirenden Ober-Verpflegsverwalter versehen. Dem zweyten Ober-Verpflegsverwalter liegt die Untersuchung der Verpflegs-Magazine im Lande ob; dieser hat im übrigen auch von allen sonstigen Geschäften im Verpflegs- wesen die Einsicht zu^ nehmen, die Concepte über die hierin getroffenen Verfügungen mit zu bestätigen, und auch den Rathssitzungen mit beyzuwohnen. 5tens. Das Justiz-Referat wird durch den bey jedem General-Commando angestellten Auditor - Lieutenant oder Stabs-Auditor besorgt, welcher zugleich bey dem Judicium de- legatum militare mixtum das Referat führt. Dessen Wirkungskreis erstreckt sich über alle bey dem General-Commando vorkommenden Justiz- und Criminal-Sachen. §. 26. Alle einlaufenden Stücke hat der Feld kriegs-Secretär zu erbrechen und den betreffenden Referenten zuzutheilen, wo sie sodann in den vorgeschriebenen Elenchus eingetragen, mit der Exhibitions-Nummer bezeichnet und dem Referenten zugeschickt werden. Die Ausfertigungen dieser sammtlichen Referate werden auf der gemeinschaftlichen Kanzel- ley besorgt. /