Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

I. Hauptstück. I. Abschnitt. 16 n. Das Equitations-Institut. o. Die Monturs- Oekonomie- Commissionen. p. » oberstfeldärztliche Direktion. q. Das Militär - Commando des Thierarzeney - Instituts. r. Die medicinisch - chirurgische Josephs-Akademie. s. » Depositen - Administration. t. » Medikamenten - Regie. u. » Acten -Untersuchungs - Commission. v. Das Universal - Kriegs - Zahlamt. w. » Hernalser Officiers - Töchter - Institut. x. » Genie-Archiv und y. » Kriegs - Archiv, die alle ihre Berichte und Eingaben an den Hofkrlegs- rath zu erstatten haben, und von da ihre Erledigungen erhalten. §. 5. Die Administration des Kriegswesens erfordert, wie jedes andere Geschäft von grö­ßerem Umfange, welches die Gränzen eines gewöhnlichen Gedächtnisses übersteigt, ein Ver­zeichniß aller mit jedem Tage vorkommenden Gegenstände. Es ist nöthig, von allen Untersuchungen, Anfragen, Berichten und Eingaben die Originalien aufzubewahren, so wie von allen Entscheidungen, Verfügungen, Verordnungen und Veranlassungen die Concepte zur ferneren Einsicht und zum späteren Gebrauche jederzeit zur Hand zu haben. Ferner ist die Gewißheit nöthig, daß alles, was verfügt wurde, den Betreffenden ge­hörig zugekommen ist, mit einem Worte, das Kriegswesen erfordert ein Protokoll, ein E.rpedit und eine Registratur. Damit jedoch diese Auszeichnung, Vormerkung und Depositi- rungs-Arbeit nicht mehr Individuen, Zeit und Aufwand erfordern, als der Betrieb der Ge­schäfte unumgänglich nöthig macht, muß vor allem genau darauf gesehen werden, daß keine der bemerkten Arbeiten jene Grä'nzen überschreite, welche die Natur der Sache und der eigent­liche Zweck dabey bestimmen und vorschreiben. Das Exhibiten - Protokoll muß nur auf die Gegenstände deuten, nicht aber dieselben in allen Nebenzweigen verfolgen, und im kleinsten Detail erschöpfen wollen. So muß auch das Expedit ohne Weitläufigkeit und ohne großen Kostenaufwand durch eine zweckmäßige Verwendung des Personals, so wie durch richtige Eintheilung der Geschäfte besorgt werden. Sie Registratur muß in ihren Registern zwar alles aufbiethen, um selbst Nebensachen in der kürzesten Zeit aufftnden zu können, nicht aber alles deßhalb selbst aufzeich'nen wollen, weil dieses Geschäft zu sehr ausgedehnt würde. §. 6. Das Ex hibitions-Protokoll hat sonnt, seiner ursprünglichen Bestimmung nach ein chronologisches Verzeichniß aller zur Verhandlung vorkommenden Stücke zu seyn, es ist daher bloß ein Elenchus, das heißt: eine Vormerkung aller vorkommenden Stücke zu verfassen, welches nur den Exhibenten, das Datum, den Gegenstand, den Departements-Buchstaben und die Nummer, welche das Stück bey diesem bekommt, zu enthalten hat. Nebst diesem Elenchus ist beym Einreichungs- Protokolle auch ein Proprien-Register zu führen, um schneller gleich nach der Einreichung der Gesuche oder Vorstellungen das Nöthige aufftnden zu können. Seitdem die Raths-Protokolle wieder nach Hofe eingeschickt werden müssen, wer­den im Büreau eines jeden Departements nebst diesem auch eigene Exhlbiten - Protokolle ge­führt, um daraus die Ueberstcht der Geschäftsführung zu haben. Der Protocolls-Director hat die Packete aufzubrechen, die einlaufenden Stücke zu prä- sentiren und dem betreffendenDepartemente zuzutheilen. Zur Verfertigung der übrigen Arbeiten hat derselbe seine ihm zugewiesenen Beamten nach Maß der Fähigkeiten und ohne alle Rücksicht auf den Rang einzutheilen. ©efci;äff3&el><uibiimg icgitt £>offnegáraff;í. £Fvif). am 6. £>cfo&er »8oi. Unferfjarfung e{ne^ (frencfjuá, íPropi:ien;9tegiífítrg tm& tioná^rotocoííS int 35üre<ju6e$ 2>epattemcntá. QtvAtí}. ám 6. öctofer 1801,

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