Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
112 II. Hauptstück. VI. Abschnitt. Von den Obliegenheiten der Beamten. Vorstehende Instruction soll öfter im Jahre in den Rathssitzungen und in allen Departements abgelesen werden, ein Gleiches auch mit den Instructionen für die verschiedenen Dienst-Categorien geschehen. Hkth. am 7. Feb- 807. H 81. » » 18,3un. 807, M 647. Diese Instruction paßt auch jum Theil aus die General- Eommanden und andere unter der Leitung des Hofkriegs- rathes stehende Behörden. Hkth.am 7. Feb.807. H 8>. » » 18.3un. 807. M 64?H. Die Raths - Protokolle sind auch in Zukunft nach der schon bestehenden Anordnung längstens am achten Tage nach abgehaltenem Rathe abzugeben. Dafür werden nicht allein jeder Referent ins Besondere, sondern auch die Präsidien, und zwar mit dein weiteren Aufträge verantwortlich, daß jeder Präsident, weicher am achten Tage nach der Sitzung die Protokolle, aus was immer für einer Ursache, nicht abgeben könnte, unrer persönlicher Dafürhaftung die Anzeige sogleich erstatte, wer daran Schuld trage. I. Daß von nun an auch jeder Präsident über die präsidialiter verhandelten Angelegenheiten, jedoch nur von Monath zu Monath, ein genau verfaßtes Protokoll abgebe. K. Daß sowohl von Seite der Präsidien als der Referenten die gehörige Aufmerksamkeit gepflogen werde, damit die dem Protokolle und den Referenten-Anträgen zum Grunde liegenden Auszüge nicht nur mit strengster Genauigkeit, sondern auch, vermöge des ausdrücklichen Befehles Seiner Majestät, von nun an mit möglichster Vollständigkeit und Ausführlichkeit verfaßt werden, um die möglichst genaue und vollständige llebersicht zu geben. Da weit mehr daran liegt, daß der Referent, als der Errrahent, an Zeit erspare, so würde es sehr zweckwidrig seyn, die in dem Berichte oder dessen Beylagen hinlänglich aufgeklärten Umstände aus dem Ertracte hinweg zu lassen und in das Votum aufzunehmen. In dieser Hinsicht sind daher nicht nur die eptrahirenden Beamten anzuleiten, in dem Eptracte alle wesentlichen Umstände, auch solche, die in den Beylagen des zu ep- trahirenden Exhibitums enthalten sind, aufzunehmen, sondern es wird auch dem eigenen Ermessen des Referenten überlassen, in Fällen, wo es zur beabsichteten vollständigen Uebersicht der Sache nöthig seyn könnte, auch die früheren Verhandlungen schon im Ertracte in Kürze berühren, und das Wesentliche daraus aufführen zu lassen; endlich: L. daß diejenigen Stücke, welche die Präsidien bey ihren Raths-Gremien in die Circu- lation zu setzen befinden, immer im Auge gehalten, das ist: solche Vorkehrungen getroffen werden, damit das circulirende Stück nicht gar zu lange aufgehalten oder wohl gar der Vergessenheit überliefert werde. h. 3o>. Damit nun aber diese Vorschrift von allen und jeden auf das genaueste beobachtet werde, und von niemanden mit Unwissenheit oder Vergessenheit sich entschuldiget werden könne, befehlen Seine Majestät, daß solche nicht nur jetzt, sondern auch künftig, wenigstens alle Jahre Ein Mahl, oder, wofern es der Chef nothwendig findet, auch öfter im Jahre in der Rathssitzung und in allen Departements abgelesen, ein Gleiches auch mit den Instructionen für die verschiedenen Dienst-Categorien beobachtet, und von jedem Beamten durch seine Unterschrift die Anhörung oder Durchlesung bestätiget, und diese Bestätigungen bey dem Präsidium aufbewahrt werden sollen. §. 3oa. Das, was hier in Folge des Allerhöchsten Befehles Seiner Majestät dem Hofkriegs- rathe zur Befolgung aufgestellt worden ist, paßt auch zum Theil auf die General-Comman- den und andere unter der Leitung des Hofkriegsrathes stehende Behörden.