Militärschematismus des österreichischen Kaiserthumes für 1866 (Wien, 1866)

Anhang

Stiftungen. 831 Anzahl der Plätze in den Cadeten- In­stituten und Akademien Erziehung»- häusern und Schul-Comp. 8 5 13* Des Rittmeisters Conte Buri ......................... E rstere für Söhne adeliger Familien, letztere für Söhne von Bürgern ans der Stadt Verona, ohne Rücksicht auf ihre Beschäftigung, oder in deren Ermanglung aus der Provinz Verona; Glie­der der Familie Conte Buri, dann deren Ver­wandte, sofort Söhne von Individuen, welche in der Armee dienen oder gedient haben, endlich Söhne von Militär- und Civil-Staatsbeamten ha­ben den Vorzug. Das Verleihungsrecht hat der jeweilige Dele­gat von Verona, dasBestätigungsreeht das Kriegs- Ministerium. 2 2 f!ft. Die Graf Johann Buttler’sche Stiftung . . . Für Söhne von Eingebornen der nachbenann­ten 13 Comitate des Königreiches Ungarn, vor­zugsweise für arme adelige Jünglinge ohne Rück­sicht auf ihre Religion, und zwar aus den Comi- taten : Szabolcs 2, Borsod 2, Heves 2, Neograd 2, Beregh 1 , Ugocsa 1, Ungh 2, Abauj 1, Torna 1, Zemplin 1, Pesth 2, Bihar 2, Gömör 1. Zur Besetzung erledigter Stiftungsplätze wird der Vorschlag der betreffenden Comitate im Wege der königlich-ungarischen Statthalterei, der königlich-ungarischen Hofkanzlei, und von dieser Sr. k. k. Apostolischen Majestät zur Allerhöchsten Bestätigung vorgelegt. 20 15* Die Chaos’sche . . .......................................... F ür Chaos’sche Stiftlinge des Wiener Waisen­hauses. Das Verleihungsrecht übt der Wiener Stadt- Magistrat aus. 6 16» Die Joseph und Johann Graf Csekoiiits’sche . Für aus Ungarn oder dem Temeser Banate ge­bürtige Knaben. Das Verleihungsrecht übt der Stifter, respec­tive dessen Erben, oder hiezu eingesetzte Lega­tare aus. Wenn nach Ablauf der Präsentations­zeit kein Aspirant namhaft gemacht wird, fällt das Verleihungsrecht dem Kriegs-Ministerium anheim; wobei jedoch stets nur Jünglinge aus den bezeichneten Kronländern gewählt werden dürfen. 1 3? 7

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