Militärschematismus des österreichischen Kaiserthumes für 1865 (Wien, 1865)

Anhang

Stiftungen. 827 Anzahl der Plätze in den Cadeten-In- stituten und Akademien Erziehungs­häusern und Schul-Comp 8 5 15$. Des Rittmeisters Conte Buri ......................... E rstere für Söhne adeliger Familien, letztere für Söhne von Bürgern aus der Stadt Verona, ohne Rücksicht auf ihre Beschäftigung, oder in deren Ermanglung aus der Provinz Verona; Glie­der der Familie Conte Buri, dann deren Ver­wandte, sofort Söhne von Individuen, welche in der Armee dienen oder gedient haben, endlich Söhne von Militär- und Civil-Staatsbeamten ha­ben den Vorzug. Das Verleihungsreeht hat der jeweilige Dele­gat von Verona, das Bestätigungsrecht das Kriegs- Ministerium. 2 2 1 Die Graf Johann Buttler’schc Stiftung . . . Für Söhne von Eingebornen der nachbenann­ten 13 Comitate des Königreiches Ungarn, vor­zugsweise für arme adelige Jünglinge ohne Rück­sicht auf ihre Religion, und zwar aus den Comi- taten: Szabolcs 2, Borsod 2, Heves 2, Neograd 2, Beregh 1, Ugocsa 1, Ungh 2, Abauj 1, Torna 1, Zemplin 1, Pesth 2, Bihar 2, Gömör 1. Zur Besetzung erledigter Stiftungsplätze wird der Vorschlag der betreffenden Comitate im Wege der königlich-ungarischen Statthalterei, der königlich-ungarischen Hofkanzlei, und von dieser Sr. k. k. Apostolischen Majestät zur Allerhöchsten Bestätigung vorgelegt. 20 • 15. Die Chaos’sche .................................................. F ür Chaos’sehe Stiftlinge des Wiener Waisen­hauses. Das Verleihungsrecht übt der Wiener Stadt- Magistrat aus. 6 * f 6. Die Joseph und Johann Graf Csekonits’sche . Für aus Ungarn oder dem Temeser Banate ge­bürtige Knaben. Das Verleihungsrecht übt der Stifter, respec­tive dessen Erben, oder hiezu eingesetzte Lega­tare aus. Wenn nach Ablauf der Präsentations­zeit kein Aspirant namhaft gemacht wird, fällt das Verleihungsrecht dem Kriegs-Ministerium anheim; wobei jedoch stets nur Jünglinge aus den bezeichneten Kronländern gewählt werden dürfen. 1 37 7

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