Militärschematismus des österreichischen Kaiserthumes für 1865 (Wien, 1865)

Anhang

Stiftungen. 807 60* Eines Vereines zu Teschen. Das Capital besteht in 3000 fl. C. M. öpercentiger Obligationen und seine Interessen sind für drei Witwen solcher Soldaten des Infanterie-Regiments Nr. 56, welche in den Feldzügen der Jahre 1813 oder 1814 todt geblieben sind, bestimmt. In Ermanglung deren werden die gesammten Capitals-Zinsen an Soldaten-Waisen dieses Regiments jährlich, bis sie das Normal-Alter er­reichen, zu widmen sein. Den Vorschlag hat das Regiments-Commando, die Betheilung steht dem Landes- General-Commando zu Brünn zu. (D. 3314, vom 31. Mai 1815, und Section III, Abth. 4, Nr. 5131, vom 12. Juli 1854.) 61* Des verstorbenen pensionirten Majors Thaddäus v. TonelSi. Für zwei arme Witwen oder Waisen von Officieren oder Militär- Beamten. Das Stiftungs-Capital besteht in einer öpercentigen Metallique-Obligation von 2000 fl., deren Interessen die beiden Stiftlinge lebenslänglich zu beziehen haben. Die Verleihung der Stiftungsplätze steht dem Landes-General-Commando in Wien zu. (Abth. 6, Nr. 10.505, vom 3. November 1859.) OS« Der Majors-Gattin Josephav. TTonelü, gebornen v. Ciluderer. Für zwei arme Officiers-Witwen, oder derlei elternlose Officiers- Töchter. Das Stiftungs-Capital besteht in 5000 fl. in 4percentigen Metallique- Obligationen, deren Interessen zu gleichen Theilen auszuzahlen sind. Die Stiftung hat den Namen: „Tonelli-Gluderer’sche Officiers-Witwen- und Waisen-Stiftung“ zu führen. Zum ersten Stiftungsbezuge sind bereits von der Stifterin Officiers-Töchter beru­fen worden, nach deren Ableben das Verleihungsrecht an das Kriegs-Ministerium übergeht. (Section III, Abth. 4, Nr. 9092, vom 23. October 1854.) 63« Der Feldzeugmeisters-Tochter Josephine Freiin v. Unicrlirr- ger für zwei von Vater und Mutter oder von väterlicher Seite verwaiste Officiers-Töchter der Artillerie, vom Hauptmanne inclusive abwärts. Das Stiftungs-Capital beträgt 6000 fl. in 4percentigen Staats-Schuld­verschreibungen, daher jede der zwei betreffenden Waisen mit 120 fl. C. M jährlich bis zu einer anderweitigen Versorgung zu betheilen ist. Das Verleihungsrecht steht dem Kriegs-Ministerium mit Würdigung der Verdienste des Vaters und der Dürftigkeit der Waise zu. (Section III, Abth. 4, Nr. 7215, vom 8. Juni 1856.) 6%« Der Feldmarschall-Lieutenants-Gattin Julie Virtor v. Pontis, für mittellose verwaiste Officiers-Töchter. Das Stiftungs-Capital besteht in einer 5percentigen Staats-Schuldver­schreibung pr. 7570 fl. C. M., von deren Interessen drei Stiftungs-Plätze zu je 100 fl. und qin Stiftungs-Platz zu 50 fl. jährlich gegründet wurden. Das Verleihungsrecht steht dem Kriegs-Ministerium zu. (Ahth. 15, Nr. 758, vom 13. April 1860.) 65« Des Wiener Grosshandlungs-Gremiums vom Jahre 1813und 1814 Siehe B, Nr. 239. 66« Des Feldmarschall-Lieutenants Friedrich Freih. v. WuesihofF. Für eine vaterlose Waise weiblichen Geschlechtes, deren Vater entwe­der bei dem Kürassier-Regimente Nr. 12 und dem Dragoner-Regimente Nr. 2 als Corporal oder Gemeiner gedient hat.

Next

/
Oldalképek
Tartalom