Militärschematismus des österreichischen Kaiserthumes für 1865 (Wien, 1865)
Anhang
794 Stiftungen. 938* Der in Wien bestehenden vier Gesangs-Vereine, als III. Abtheilung des patriotischen Hilfsvereins während der Kriegsdauer, aus dem Er- gebniss einer musikalischen Production im k. k. Augarten zur Gründung einer Stiftung für sechs im Feldzuge 1859 verwundete und arbeitsunfähig gewordene k. k. Krieger. Das Stiftungs-Capital besteht in einer öpercentigen Staats-Schuldverschreibung von 6000 fl., deren Interessen die sechs Invaliden lebenslänglich zu beziehen haben. Das Präsentations-Recht steht den Vorständen der Gesangs-Vereine, und nach Auflösung dieser Vereine dem jeweiligen Chef der nieder-österreichischen Landes-Be- hörde zu. Das Verleihungsrecht hat das Kriegs-Ministerium auszuüben. (Abtli. IS, Nr. 41, vom 9. März 1860.) 23Í). Des Wiener Grosshandlungs-Gremiums vom Jahre 1813 u. 1814. Zur Unterstützung verdienter und hilfsbedürftiger Officiere vom Hauptmanne oder Rittmeister abwärts, welche in einem der Feldzüge der Jahre 1813, 1814 und 1815 invalid geworden, und verheirathet sind. Das Capital beträgt 80.947 fl. C. M. in 2y2percentigen verlosten und un- verlosten Obligationen. Es erhalten von den Interessen 5 Officiere jeder 120 fl. C. M. 10 * 80 „ „ 15 „ „ 40 „ „ Nach ihrem Tode treten ihre Witwen in denselben Genuss. Das Kriegs-Ministerium hat das Verleihungsrecht. (D. 564, vom 16. Februar 1815.) Des Wiener Grosshandlungs-Gremiums, zwei Militär-Stiftungen in folgender Art: A. Für zehn k. k. Krieger, Unter-Officiere und Gemeine, welche in dem Feldzuge 1859 erblindet oder verstümmelt und invalid wurden. Das Stiftungs-Capital besteht in 21.757 fl. 47 kr. in öffentlichen Obligationen, von dessen Interessen jeder Stiftling den Genuss jährlicher 100 fl. Oesterr. Währung lebenslänglich bezieht. Das Verleihungsrecht steht dem Kriegs-Ministerium zu. B. Für zwei Stiftungs-Plätze in dem Oedenburger Officiers-Töchter-Er- ziehungs-Institute. Das Stiftungs-Capital besteht in 12.120 fl. in öffentlichen Obligationen. Die Verleihung der beiden Stiftungs-Plätze steht dem Grosshandlungs-Gre- mium, das Vorschlagsrecht dem Kriegs-Ministerium zu. (Abth. 15, Nr. 661, vom 2. April 1860.) %tftl. Des Pfarr-Amtes zu Windisch-Garsten, als Ergebniss einer von der dortigen Geistlichkeit am Tage des Allerhöchsten Geburtsfestes Seiner k. k. Apostolischen Majestät des Kaisers Franz Joseph I. eingeleiteten Sammlung, für einen invaliden dürftigen Krieger aus den Jahren 1848 und 1849 der PfarrgemeindeWindisch-Garsten, oder einer der benachbarten Pfarren. Das Stiftungs-Capital besteht in einer 5percentigen Staats-Schuldverschreibung pr. 300 fl. C. M. Das Ernennungsrecht steht dem geistlichen Vorstande der genannten Pfarre zu. (Section III, Abth. 4, Nr. 1509, vom 16. Februar 1855.) Feldmarschall Fürst Wmdiscli-<irät*~Invaliden-Stiftung für die in den Feldzügen 1848—1849 invalid gewordenen Soldaten böhmischer Regimenter vom Unter-Officier abwärts, in deren Ermanglung für Invaliden böhmischer Regimenter überhaupt.