Militärschematismus des österreichischen Kaiserthumes für 1864 (Wien, 1864)
Anhang
830 Stiftungen. Anzahl der Plätze in den Cadeten-InErziehungetituten und hausern und Akademien Schul-Comp. ' 75 103 33« Die Komaromy-IIerteleiKly’sche ... Für Abkömmlinge in gerader männlicher Linie des Grafen Alexander Erdödy, dann für Söhne der Familie de Hertelendy und in deren Ermanglung für Jünglinge des ungarischen Adels. Das Vorschlagsrecht steht dem jeweiligen com- mandirenden Generale von Ungarn zu, und die Verleihung erfolgt durch Seine k.k. Apostolische Majestät. Unbesetzt wegen unzureichendem Capital. Dieses kömmt erst nach dem Tode der Stifterin in die Verwaltung des Kriegs-Ministeriums. 3 SU* Die Bischof Nicolaus v. Kovacs’sche .... Für Knaben aus dem Stamme der Székler Nation, vorzüglich aber Székler Knaben römisch- katholischer Religion. DasVerleihungsreeht steht dem jeweiligen com- mandirenden Generale von Siebenbürgen zu. Wegen unzureichendem Capital dermal unbesetzt. 2 35* Die Major Joseph Kraus’sche.......................... Für Söhne von der Mannschaft des 9. Husza- ren-Regiments, in deren Ermanglung haben Söhne der übrigen Huszárén-, dann der ungarischen In4 fanterie-Regimenter Anspruch. Das Vorsehlagsreeht hat der jeweilige Commandant dieses Regiments; das Verleihungsrecht das Kriegs-Ministerium. 36* Die General-Major Sigmund v. Iaázár’sche . , Für OfiFieiers-Söhne oder Jünglinge adeliger Familien aus dem TemeserBanate; Jünglinge aus der Familie des Stifters haben den Vorzug. Das Verleihungsrecht für einen Platz steht dem Feldzeugmeister Grafen Johann Coronini- Cronberg, als früherem Gouverneur und com- mandirenden GeneraleimBanate, und nachdessen Ableben dem jeweiligen Militär-Landes-Chef im Banate zu; während rücksichtlich des zweiten Stiftungsplatzes dem Stifter, respective dessen Erben, das Präsentationsrecht Vorbehalten ist. 39» Die General-Major Johann Ritter v. t-öwen2 fhal'sche............................................................ Für Söhne österreichischer Unterthanen. Das Verleihungsrecht übt auf Lebenszeit der Stifter aus, nach dessen Tode übergeht solches an den jeweiligen Chef der Militär-Bildungs- Anstalten, respective an das Kriegs-Ministerium. 1 . 80 110