Militärschematismus des österreichischen Kaiserthumes für 1864 (Wien, 1864)
Anhang
826 Stiftungen. Anzahl der Plätze in den Cadeten- Instituten und Akademien Ertiehung«- häuaern und Schul-Comp. 8 5 13* Des Rittmeisters Conte Buri .......................... E rstere für Söhne adeliger Familien, letztere für Söhne von Bürgern aus der Stadt Verona, ohne Rücksicht auf ihre Beschäftigung, oder in deren Ermanglung aus der Provinz Verona; Glieder der Familie Conte Buri, dann deren Verwandte, sofort Söhne von Individuen, welche in der Armee dienen oder gedient haben, endlich Söhne von Militär- und Civil-Staatsbeamten haben den Vorzug. Das Verleihungsrecht hat der jeweilige Delegat von Verona, das Bestätigungsrecht das Kriegs- Ministerium. Tritt erst nach dem Tode des Stifters ins Leben. 2 2 13* Die Graf Johann Buttler’sche Stiftung . . . Für Söhne von Eingebornen der nachbenannten 13 Comitate des Königreiches Ungarn, vorzugsweise für arme adelige Jünglinge ohne Rücksicht auf ihre Religion, und zw ar aus den Comi- taten : Szabolcs 2, Borsod 2, Heves 2, Neograd 2, Beregh 1 , Ugocsa 1, Ungh 2, Abauj 1, Torna 1, Zemplin 1, Pesth 2, Bihar 2, Gömör 1. Zur Besetzung erledigter Stiftungsplätze wird der Vorschlag der betreffenden Comitate im Wege der königlich-ungarischen Statthalterei, der königlich-ungarischen Hofkanzlei, und von dieser Sr. k. k. Apostolischen Majestät zur Allerhöchsten Bestätigung vorgelegt. 20 1&* Die Chaos’sche.................................................... Für Chaos’sche Stiftlinge des Wiener Waisenhauses. Das Verleihungsrecht übt der Wiener Stadt- Magistrat aus. 6 f 6* Die Joseph und Johann v. Csekonits’sche . . Für aus Ungarn oder dem Temeser Banate gebürtige Knaben. Das Verleihungsrecht übt der Stifter, respective dessen Erben, oder hiezu eingesetzte Legatare aus. Wenn nach Ablauf der Präsentationszeit kein Aspirant namhaft gemacht wird, fallt das Verleihungsrecht dem Kriegs-Ministerium anheim; wobei jedoch stets nur Jünglinge aus den bezeichneten Kronländern gewählt werden dürfen. 1 37 7