Militärschematismus des österreichischen Kaiserthumes für 1864 (Wien, 1864)

Anhang

822 Stiftungen. Wäre für eine Zeit kein geeigneter Knabe vorhanden, so sollen die einstweilen entfallenden Interessen zum Capitale geschlagen werden. Das Verleihungsrecht hat das Gradiscaner Grenz-Regiments-Commando über Vorschlag des Ternaesich’schen Hausvaters und über Gutachten des diesem Vorge­setzten Compagnie-Commando; die Aufrechthaltung dieser Stiftung ist dem Gradiscaner Grenz-Regimente und dem Landes-General-Commando zu Agram übertragen. (B. 3122, vom 10. Juli 1847.) 08» Des Oberstlieutenants Joseph Vlatkovic. Das Capital besteht in einer Spercentigen Staats-Schuldverschreibung pr. 1000 fl. C. M., wovon die jährlich entfallenden Interessen zur Erziehung eines zum Kriegsdienste geeigneten Knaben, welcher die zu Pazarisce befindliche Normal - Schule besucht, und dieselbe auch vollkommen zu beendigen hat, oder in Ermanglung eines solchen, zur Erziehung eines Mädchens aus dem Grenzhause Vlatkovic Nr. 29 zu Pazarisce im Otocaner Grenz-Regimente, dann in Abgang männlicher und weiblicher Kinder zur Förderung der Wirthschaft dieses Hauses bestimmt sind. Das Vorschlagsrecht ist dem Otocaner Grenz-Regimente, und die diessfällige Verleihung dem Landes-General-Commando zu Agram übertragen. (B. 495, vom 6. März 1846.) 09« Des Grenz-Verwaltungs-Unterlieutenants Franz WadschäslI. Das Capital besteht in einer 5percentigen Grund-Entlastungs-Obligation, dann in zwei Spercentigen National-Anlehens-Haupt-Obligationen, im Gesammt-Nominal-Betrage von 2900 11. C. M., wovon die Interessen jährlicher 145 fl. C. M. als Stipendium einem Officiers-Sohne des Warasdiner-Creuzer Grenz-Regiments Nr. 5 beim Eintritte in die Normalschule verliehen werden, und derselbe in diesem Genüsse, falls er gute Fortgangs-Classen bei tadel­losen Sitten behält, bis zur Beendigung seiner Berufs-Studien, oder seiner auf ärarische Kosten erfolgenden Aufnahme in irgend eine Bildungs-Anstalt selbst dann verbleiben soll, wenn er sich nicht der militärischen Laufbahn widmet. Das Verleihungsrecht steht über Vorschlag des benannten Grenz-Regiments, und Präsentation des Landes-General-Commando zu Agram, dem Kriegs-Ministerium zu. (Abth. 21, Nr. 2534, vom 5. Juli 1858.)

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