Militärschematismus des österreichischen Kaiserthumes für 1864 (Wien, 1864)

Anhang

Stiftungen 803 Der Stiftungs-Genuss besteht in jährlichen 52 fl. 50 kr. Oesterr. Währ, für die erste, und jährlichen 26 fl. 25 kr. Oesterr. Währ, für die zweite Kategorie. Es bestehen 52 Plätze der ersten, und 52 Plätze der zweiten Kategorie. Das Verleihungsrecht ist dem Kriegs-Ministerium Vorbehalten. (L. 5294, vom 16. October 1850.) tlO. Des Majors Orazio Pizzini v. Thyrburg. Für sieben arme Witwen von k. k. Officieren. Das Capital besteht in 4100 fl. C. M. und 50 fl. W. W., auf dessen Interessen jedoch mehrere Nutzniesser vom Stifter zum Theile angewiesen sind, nach deren Tod erst «die Stiftung ganz in Wirksamkeit treten wird. Einstweilen haben nur vier ,Officiers-Witwen daraus einen Genuss. Das Verleihungsreeht hat das Landes-General-Commando in Ungarn. (F. 311, vom 17. März 1819.) ttl. Des fürstlich Franz Liechtenstein’schen Rathes Johann Michael Pfisterer. Zur Betheilung von zwei Waisen der als brave Gemeine oder Unter- Officiere im Kriege gebliebenen k. k. Soldaten. Das Stiftungs-Capital besteht in einer Spercentigen Grund-Entlastungs- Obligation pr. 400 fl. Das Präsentations-Recht steht dem betreffenden Regiments-Commando, das 'Verleihungsreeht dem Kriegs-Ministerium zu. (Abth. 6, Nr. 10.547, vom 11. November 1859.) Des Erlauer Gross-Propstes Carl v. Rajner. Für Witwen der vor dem Feinde gebliebenen Unter-Oificiere. Bestehend in einer Spercentigen Staats - Schuldverschreibung pr. 200 fl. C. M. Das Verleihungsrecht steht dem Kriegs-Ministerium zu. (D. 994, vom 31. März 1847.) 43« Des Fuhrwesen-Corporals Friedrich Reuther. Für W’itwen und Waisen gefallener Fuhrwesen-Unter-Officiere. Das Capital besteht in einer 5pereentigen Staats-Schuldverschreibung pr. 800 fl. C. M., und einer 4percentigen pr. 200 fl. C. M. Das Betheilungsrecht übt das Kriegs-Ministerium aus. (L. 3596, vom 9. Juli 1851.) titl. Des k. k. Rathes und Stabs-Feldarztes Dr. Carl Riedl. Bestehend in einer 5percentigen Metallique-Obligation pr. 1000 fl. C. M., wovon die eine Hälfte der abfallenden Interessen zur schnellen Unter­stützung an Hilflose und deren Kinder aus dem Militär-Stande gewidmet werden soll, die andere Hälfte aber für Hilfsbedürftige und deren Kinder aus dem Civil-Stande bestimmt ist. Das Vertheilungsrecht hat der Wiener Gemeinde-Rath und das Kriegs-Ministerium. (D. 1150, vom 18. April 1845.) *15. Der General-Majors-Tochter Anna Freiin v. Rogoiski. Für sechs unverehelichte, vermögenslose weibliche Waisen von Officieren 3ämmtlicher Infanterie-Regimenter. Das Stiftungs-Capital besteht in 12.600 fl. C. M. und 11.181 fl. W. W., und ist theils in öffentlichen Obligationen, theils auf Realitäten nutzbringend angelegt, wovon auf jede der sechs Officiers-Waisen ein jährlicher Stif­tungsgenuss von 115 fl. C. M. oder 120 fl. 75 kr. Oesterr. Währung entfällt, 51 ♦

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