Militärschematismus des österreichischen Kaiserthumes für 1861-1862 (Wien, 1862)

Anhang

Stiftungen. 847 C. Für weibliche Erziehungsanstalten. I. Üfticiers-Töcliter-Erziehuugs-Iustltut zu Hernals. o) Hiit der Widmung zur Erhaltung von Plätzen. 1. Militär-Stiftungen. Für Töchter von k. k. Officieren, welche mit dein Degen dienen und im activen Stande oder zwar im Pensions-Stande geheirathet haben, jedoch wieder in die active Militär-Dienstleistung übertreten sind . 63 Die Verleihung geht, über Vorschlag des Kriegs-Ministerimn, von Seiner kaiserlich-königlichen Apostolischen Majestät aus. 2. Privat-Stiftungen. 1. Die nieder-österreichisch-ständische ................. 6 F ür Töchter k. k. Oft'iciere, welche mit dem Degen dienen. Zur Feier der glücklichen Rückkehr Seiner Majestät des Kaisers Franz im Jahre 1814. Das Verleihungsrecht übt der nieder - österreichische Landes-Aus­schuss aus. 2. Seiner k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Ludwig 1 Für die Tochter eines Officiers des Höchstdessen Namen führenden Infanterie-Regiments Nr. 8. Die Besetzung steht, über Vorschlag des Regiments, dem jeweiligen Regiments-Inhaber, in dessen Ermanglung aber dem Regiments-Comman- danten zu. h) mit der Widmung zu hunsten einzelner Zöglinge. Die Stiftung der General-Majors-Witwe Theresia v. Seidl. Für die jeweilig ärmste, doch bestconduisirte Oberlieutenants-Waise das Erträgniss eines Stiftungs-Capitals von 1340 fl. in der Art, dass die Interessen während ihres Aufenthaltes im Institute nutzbringend angelegt, und solche nach ihrem Austritte als eine Aushilfe ausgefolgt werden soll. II. Ofliciers-Töcbter-Erzichungs-Institut zu Oedenbarg. 1. Radetzky-Stiftung............................................................................... 2 Für verwaiste mittellose Oft'iciers-Töchter. Das Verlcihungsrecht steht dem Kriegs-Ministerium zu. Fm Falle das Offieiers-Töchter-Institut zu Oedenburg bis 19. Septem­ber Í867 nicht ins Lebeu tritt, übergeht die Siftung an das Officiers-Töeh- ter-Erziehungs-Institut zu Hernals. *£• Des k. k. Feldmarschall-Lieutenants David Freiherrn Kräutner v. Thatenburg............................................................................... 1 D as Presentations- und Ernennungsrecht steht dem Stifter, und nach seinem Tode dem ältesten männlichen Sprossen seiner Nachkommenschaft zu. 3. Des k. k. Feldmarsehall-Lieutenants Grafen Iflorzin..................... 2 F ür verwaiste mittellose Officiers-Töchter, ohne Unterschied ihrer Nationalität. Das Verleihungsrecht iibt das Kriegs-Ministerium aus,

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