Militärschematismus des österreichischen Kaiserthumes für 1861-1862 (Wien, 1862)
Anhang
812 Stiftungen. Das Stiftungs-Capital besteht in 3000 fl. in 4percentigen Metallique- Obligationen, deren Interessen zu gleichen Theilen auszuzahlen sind. Die Stiftung hat den Namen: „Tonelli-Gluderer’sche Officiers-Witwen- und Waisen-Stiftung“ zu führen. Zum ersten Stiftungsbezuge sind bereits von der Stifterin Officiers-Töchter berufen worden, nach deren Ableben das Verleihungsrecht an das Kriegs-Ministerium ubergeht. (Section III, Abth. 4, Nr. 9092, vom 23. October 1834.) 58. Der k.k.Feldzeugmeisters-Tochter Josephine Freiin v. Unterberger für zwei von Vater und Mutter oder von väterlicher Seite verwaiste Officiers-Töchter der k. k. Artillerie, vom Hauptmanne inclusive abwärts. Das Stiftungs-Capital beträgt 6000 fl. in 4percentigen Staats-Schuldverschreibungen, daher jede der zwei betreffenden Waisen mit 120 fl. C. M. jährlich bis zu einer anderweitigen Versorgung zu betheilen ist. Das Verleihungsrecht steht dem Kriegs-Ministerium mit Würdigung der Verdienste des Vaters und der Dürftigkeit der Waise zu. (Section III, Abth. 4, Nr. 7213, vom 8. Juni 1836.) 59. Der Feldmarschall-Lieutenants-Gattin Julie Victor v. Pontis, für mittellose verwaiste Officiers-Töchter. Das Stiftungs-Capital besteht in einer äpercentigen Staats-Schuldverschreibung pr. 7370 fl. C. M., von deren Interessen drei Stiftungs-Plätze zu je 100 fl. und ein Stiftungs-Platz zu 30 fl. jährlich gegründet wurden. Das Verleihungsrecht steht dem Kriegs-Ministerium zu. (Abth. 13, Nr. 738, vom 13. April I860.) 60. Des Wiener Grosshandlungs-Gremiums vom Jahre 1813 und 1814. Siehe B, Nr. 222. 61. Des k. k. Feldmarschaii - Lieutenants Friedrich Freiherrn v. lVuesthoff. Für eine vaterlose Waise weiblichen Geschlechtes, deren Vater entweder bei dem Kürassier-Regimente Nr. 12 und dem Dragoner-Regimente Nr. 2 als Corporal oder Gemeiner gedient hat. Das Stiftungs-Capital besteht in 3 Stück 3percentigen Staats-Schuldverschreibungen zusammen pr. 300 fl. C. M. Das Verleihungsrecht steht dem Sohne des Stifters, Oberstlieutenant Peter Freiherrn v. Wuesthoff, und nach dessen Ableben dem Kriegs-Ministerium zu. (L. 6932, vom 24. December 1831.) 6‘5» Des k. k. Kriegs-Ministerial-Expedits-Directions-Adjuncten Johann Rapt. Zeininger. Zur Betheilung von Söhnen oder Töchtern der in den Jahren 1848 und 1849 auf dem Schlachtfelde gefallenen subalternen vermögenslosen k. k. Oflficiere, und in deren Ermanglung, von Waisen subalterner mittelloser, in der Dienstleistung verstorbener Officiere der k. k. Armee. Der Stiftungs-Genuss besteht in den jährlichen Interessen einer 4per- centigen Staats-Schuldverschreibung pr. 1000 fl. C. M., vom sechsten Lebensjahre bis zur Grossjährigkeit oder sonstigen Versorgung. Das Verleihungsrecht steht dem Kriegs-Ministerium zu. (Section III, Abth. 4, Nr. 1497, vom 4. August 1833.)