Militärschematismus des österreichischen Kaiserthumes für 1861-1862 (Wien, 1862)
Landmacht - VII. Landes-Verwaltungs-Branchen
710 Grenz—Bildi« ngs-Anstalten. Die Orts-Seelsorger haben die Verpflichtung, den Religions-Unterricht zu er- theilen; ausserdem üben selbe keinen Einfluss auf die Schule. Die in Folge Allerhöchster Entschliessung Seiner kaiserlich - königlichen Apostolischen Majestät vom i>. December 1858 zur Heranbildung fähiger Unter- Offieiere für die Grenz-Truppen in den Stabs-Orten errichteten Grenz-Regiments- .Schulen , rücksichtlich Titler Bataillons-Schule, haben einen dreijährigen Curs, mit einem Stande von SO bis 60 (zu Bellovar von 80 bis 100, zu Titel dagegen von 30 bis 40) Zöglingen, deren Aufnahme den mit der Ober-Aufsicht, Ober-Leitung und Verwaltung dieser Schulen beauftragten Regiments- (rücksichtlich Titler Bataillons-) Commandanten zusteht. Die Controle dieser Schulen ist den Brigadieren übertragen. Der nach dem bestimmten Lehrplane geregelte Unterricht wird in sämmtlichen Schulen gleichartig ertheilt. Mit der unmittelbaren Leitung einer jeden solchen Schule ist ein, zugleich einige Lehrgegenstände Vortragender, subalterner Officier des eigenen Regiments (rücksichtlich Bataillons) beauftragt, welchem zur Aushilfe in der Unterrichts-Ertheilung drei (zu Bellovar vier) Unter-Officiere beigegeben sind. — Zur Erhaltung dieser Schulen sind Pauschalien bewilliget.