Militärschematismus des österreichischen Kaiserthumes (Wien, 1859)

Anhang

584 Stiftungen. Anzahl der Plätze in den Cadeten-Insti­Erziehung«­tuten und häusern und Akademien Schul-Compag. 52 17 30» Die Major Carl v. Dell’sche...................................................................... Für Officiers-Söhne; jene evangelischer Religion, sowie Verwandte des Stifters, haben den Vorzug. Das Vorschlagsrecht hat der evangelische Kirchen - Convent in Oedenburg, die Bestätigung erfolgt vom Armee-Ober-Commando. Wegen unzureichendem Capital dermal unbesetzt. 2 31* Des Grafen^Carl Elt*.......................................................................................... Für Jünglinge aus denKronländern Ungarn, Croatien, Slavonien und der Wojwodina. Das Verleihungsrecht übt der Stifter aus, nach dessen Tod geht dieses Recht an den commandirenden Generalen von Croatien und Sla­vonien über. 1 33. Des Fürsten Paul Eszterházy........................................... .... V orzugsweise für Jünglinge aus dem Kronlande Ungarn. Das Verleihungsrecht steht dem Stifter und dessen Erben zu. Das Stiftungs-Capital ist auf der Herrschaft Eisenstadt intabulirt. 1 ■ * S3» Die Kaiser Franz Joseph-Stiftung......................................................... Für Söhne von Civil-Staatsbeamten, die früher Officiere oderUnter- Officiere waren, es mögen sich diese während der Militär- oder Civil— Dienstleistung verehelicht haben. Das Verleihungsrecht steht dem jeweiligen Chef der Militär-Bil- dungs-Anstalten, respective dem Armee-Ober-Commando zu. Errichtet von der österreichischen Nationalbank zum Andenken an die Erret­tung Seiner Majestät im Jahre 1853. 3 3ü* Die Graf Georg Festetics’sche .................................................................. V orzugsweise für Jünglinge ungarischer Nationalität. Das Verleihungsrecht steht dem jeweiligen Chef der gräflich Feste- tics’schen Familie zu, welcher auch das auf den Familiengütern inta- bulirte Stiftungs-Capital venÄütet. 6 35* Die FInanzvvach-Stiftung............................................................................ Für Söhne der Finanzwach-Mannsehaft. Das Verleihungsreeht steht dem Finanz-Ministerium zu. Aus den Ueberschüssen der Gefälls-Strafgelder dotirt. 80 36« Die Grlener’sche........................................................................................ Für unbemittelte niederösterreichische Landeskinder ohne Unter­schied des Standes der Eltern; Anverwandte des Stifters haben den Vorzug. Der Stiftungs-Administrator, welcher stets aus dem Gremium der k. k. Hofbuchhaltung gewählt Avird, hat das Verleihungsrecht. Derselbe verwaltet auch das Stiftungs-Capital. ' Wegen unzureichendem Capital dermal unbesetzt. 2 3?. Die Herrmann-Hensersehe....................................................................... Für Söhne von k. k. Genie-Officieren, mit ausschliesslicher Widmung für die Genie-Akademie. Die Verleihung findet durch Verlosung in der Genie-Akademie Statt. 2 * Gebildet durch freiwillige Beiträge von Seite der k. k. Genie-Offi- ciere zum Andenken an die in ruhmvoller Pflichterfüllung gefallenen Ingenieur-Hauptleute Johann Hermann v. Herrmannsdorf und Fried­rich Hensel. 3§» Die Hauptmann-Auditor Hoftinann’sche ................................................ Für arme Kinder aus Pesth. Das Vorschlagsrecht hat der Pesther Stadt-Magistrat; das Be­1 setzungsrecht das Armee-Ober-Commando. 64 103

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