Militärschematismus des österreichischen Kaiserthumes (Wien, 1857)
Stiftungen
Stiftungen. 959 Das Capital besteht in Spercentigen Staats - Schuldverschreibungen pr. 30.000 fl. C. M. Der Vorschlag geht von den Landes-Militär-Commanden an Seine kaiserl. Hoheit den Herrn Erzherzog Albrecht, Höchstweichem das Verleihungsrecht zusteht. (M. 3643, vom 25. November 1848.) 8. Des Franz Grafen Codroipo, bestehend in 5percentigen Obligationen pr. 2000 fl. W. W., wovon die Interessen zur Ausstattung vier armer Soldaten-Mädchen bestimmt sind. Das Armee-Commando in Wien hat das Verleihungsrecht. (G. 609, vom 31. Jänner 1781.) 9. Der k. k. Feldmarscliall-Lieutenants-Witwe Gräfin Cor- <lua , für fünf pensionsunfähige Officiers-Witwen, und eben so viele pensionsunfähige Waisen, wenn die einen und die anderen zugleich ganz vermögenslos sind. Das Capital besteht in 41.665 fl. C. M. und 14.400 fl. W. W. in verschiedenen Obligationen mit einem Zinserträgnisse von 1757 fl. 49 kr. C. M. Das Verleihungsrecht steht dem Armee-Commando in Wien zu. (F. 437, vom 8. April 1819.) 10. Der Gräfin Juliana della Croce, für Waisen von k. k. Officieren und Militär-Beamten. Das Capital besteht in 4240 fl. C. M. in 4pereentigcn Obligationen. Das Betheilungsrecht mit den jährlichen Capitals-lnteressen steht dem jeweiligen Armee-Commandanten in der Lombardié zu. (L. 427, vom 3. Februar 1808.) 11. Des Hofkriegs-Agenten Franz Georg Diefl’enbacVi, für die Witwe eines verdienten Mannes vom Unter-Officier abwärts des Kürassier-Regiments Nr. 1, welche mit Kindern belastet ist. Das Capital beträgt 810 fl. C. M. in Spercentigen Obligationen. Das Verleihungsrecht üben mit Stimmenmehrheit die Rittmeister und Stabs-Officiere des obgedachten Regiments. (D. 386, vom 31. Jänner 1817.) 118. Des Fürsten Franz Joseph von Dietrichstein, Grafen von Proskau und Leslie, mit einem Capital von 24.000 fl. C. M. Bank-Valuta, wovon die Zinsen für immerwährende Zeiten zur Unterstützung von dürftigen Witwen, Waisen oder Verwandten verstorbener Ritter des militärischen Maria-Theresien-Ordens verwendet werden sollen. Das Verleihungsrecht steht dem Ordens-Kanzler zu. (L. 1165, vom 30. April 1853.) 13. Des Franz Joseph von Falk. Für mittellose Witwen und Waisen der vor dem Feinde gebliebenen Krieger ohne Unterschied, ob Letztere dem Officiers- Stande, oder der Mannschaft angehörten, jedoch sollen zuerst die Witwen und Waisen der in den Feldzügen 1813 bis 1815 gefallenen Krieger, und in deren Ermanglung die Witwen und Waisen jener in späteren Feldzügen Gefallenen Anspruch haben.