Militärschematismus des österreichischen Kaiserthumes (Wien, 1857)

Stiftungen

Stiftungen. 921 fende Militär-Mannschaft in so lange verwendet werden sollen, bis dereinst ein Militär - Badhaus wird errichtet werden können. Das Betheilungsrecht steht dem jeweiligen Militär-Comniandanten in Böhmen zu. (O. 378, vom 13. Februar 1842.) 53. Des Wiener Bürgers und gewesenen Feldwebels Gottlieb Reymann. Zum Andenken seiner Dienstleistung im Infanterie-Regimente Hoch- und Deutschmeister Nr. 4 hat derselbe eine Banco-Obli­gation pr. 1000 fl. mit der Bestimmung gewidmet, dass von den alljährig eingehenden Interessen dem ältesten Feldwebel dieses Regiments die Hälfte, dem ältesten Corporal ein Viertheil, und den zwei ältesten Gemeinen zusammen ebenfalls ein Viertheil durch das Regiments-Commando als eine Zulage erfolgt werden soll. (N. 671, vom 10. März 1827.) 5&* Des Pfarrers Nicolaus Rosenitsch zu Drassmarkt in Ungarn, für zwei würdige, verdiente Untcr-Officiere des jeweilig in Oedenburg stationirten Bataillons des 48. Infanterie-Regiments. Im Falle des Ausmarsches dieses Bataillons bleibt die Verkei­lung der Interessen nach gemachter Widmung dem Regimente überlassen. Das Stiftungs-Capital besteht in der öpercentigen National- Anlehens-Obligation, Nr. 12.452, ddo. 1. April 1855, pr. 400 fl. C.M. Das Vorschlagsrecht steht dem jeweiligen Commandanten des in Oedenburg stationirten Bataillons, das Bestätigungsrecht dem daselbst befindlichen Generale zu. (Section III, Abth. 4, Nr. 1196, vom 3. Februar 1856.) 55. Der Stadt-Gemeinde Rovigo. Mit einem Capitale von 400 fl. C. M., wovon zum Andenken der im Jahre 1841 geschehenen Fahnenweihe des 1. Bataillons des Infanterie-Regiments Nr. 4.5, die jährlichen Spercentigen Interessen an den würdigsten Mann des Bataillons vom Feldwebel abwärts erfolgt werden sollen. Die Auswahl und Betheilung steht dem Regiments-Commando zu. 50. Der Maria Victoria Rupp. Die Zinsen von dem Stiftungs - Capitale pr. 1000 fl. sind al­ternativ für einen Studenten der Heilkunde, oder für einen Ca- deten von einem böhmischen Regimente bis zu dessen Beför­derung gewidmet. Dermal haben die männlichen Rupp’schen Descendenten das Ver­leihungsrecht , in welches nach deren Absterben das Militär-Commando in Böhmen tritt. (M. 280, vom 15. Juni 1814.) 59* Des k. k.Majors Ludwig von Schiller, vom 3.Kürassier- Regimente. Für den jeweiligen Estandart-Führer der ersten Division die­ses Regiments.

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