Militärschematismus des österreichischen Kaiserthumes (Wien, 1857)

Stiftungen

980 Stiftungen. gedient haben, endlich Söhne von Militär- und Civil-Staatsbeamten haben den Vorzug. Das Verleihungsrecht hat der jeweilige De­legat von Verona, das Bestätigungsrecht das Armee-Ober-Commando. Tritt erst nach dem Tode des Stifters ins Leben. lf ♦ Die Graf Johann Buttler’sche Stiftung . . Für Söhne von Eingebornen der nachbe­nannten 13 Comitate des Kronlandes Ungarn, vorzugsweise für arme adelige Jünglinge ohne Rücksicht auf ihre Religion, und zwar aus den Comitaten: Szabolcs 2, Borsod 2, Heves 2, Neograd 2, Beregh-Ugocsa 2, Ungh 2, Abauj 2, Zemplinl, Pesth-Sólt 1, Pesth-Pilis 1, Nord- Bihar 1, Süd-Bihar 1, Gömör 1. Das Präsentationsrecht haben die betref­fenden Comitats-Vorstände auszuüben. Beim Mangel an Concurrenten in einem, sind Competenten der anderen obgenannten Comitate, und im Falle die Gesammtzahl von 20 Zöglingen nicht erreicht würde, auch aus den übrigen Comitaten des Kronlandes Ungarn berufen. IS. Die Chaos’sche............................................... Für Chaos’sche Stiftlinge des Wiener Wai­senhauses. Das Verleihungsrecht übt der Wiener Stadt-Magistrat aus. 13* Die Gräflich Alexander und Carl Csáky’sche Vorzugsweise für Jünglinge aus dem Kron- lande Ungarn. Das Verleihungsrecht üben die Erben des Stifters oder deren Legirte aus. 1Ü, Die Joseph und Johann von Csekonits’sche Für aus Ungarn oder dem Temeser Banate gebürtige Knaben. Das Verleihungsrecht übt der Stifter, re­spective dessen Erben, oder hiezu eingesetzte Legataren aus. Wenn nach Ablauf der Prä­sentationszeit kein Aspirant namhaft gemacht wird, fällt das Verleihungsrecht dem Armee- Ober-Commando anheim; wobei jedoch stets nur Jünglinge aus den bezeichneten Kron- ländern gewählt werden dürfen. Anzahl der Plätze in den Cadeten­Instituten und Akade­mien Erzie- hungis- häusern u. Schul- Compag. 13 36 20 3 1 • 1 38 36

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