Militärschematismus des österreichischen Kaiserthums (Wien, 1853)

Militär-Geistliche, Aerzte, Beamte und Justiz - Personale

Stiftungen. 859 Stiftung eines Vereines zu Tes eheti. Die Widmung ist für drei Witwen solcher Soldaten des IR. Nr. 56, welche in den Feldzügen der*Jahre 1813 oder 1814 todt geblieben sind. In Ermanglung deren werden die gesamm- ten Capitals-Zinsen an Soldaten-Waisen dieses Regiments jähr­lich, bis sie das Normal-Alter erreichen, zu widmen seyn. Der Vorschlag hierzu steht bei dem Armee-Corps-Commando zu Brünn. (D. 3314, vom 31. Mai 1815.) Stiftung eines Vereines in Wien• Der Zweck desselben ist, zehn vorzüglich tapfere Krieger der österreichischen Armee vom Unter-Officier abwärts, welche sich im Feldzuge des Jahres 1813 besonders verdient gemacht haben, mit einer Pension jährlicher 100 fl. lebenslänglich so zu betheilen, dass nach dem Ableben eines der Betheilten dessen Pension den übrigen Ueberlebenden zufalle, bis der Letzte ge­summte Zinsen des Stiftungs - Capitales auf seine Lebenstage allein zu geniessen habe ; nach dessen Tode die Hälfte der Zinsen zu Beiträgen für verdiente Invaliden von wenigstens täglich 6 kr. pr. Kopf zu verwenden, die andere Hälfte aber wieder zu Capi­tal zu bringen wäre, um künftig, wenn ein dem letztem ähnlicher Krieg ausbrechen solle, eine gleicheStiftung begründen zu können. Unter der Leitung des Armee-Ober-Commando. Stiftung der Stadt-Commune zu Verona (*J. Mit einem Capitale von 400 fl. Conventions-Münze, wovon zum Andenken der dort im Jahre 1841 geschehenen Fahnenweihe des 2. Bataillons des Infanterie - Regiments Nr. 45, die jähr­lichen Öpercentigen Interessen, an den würdigsten Mann des Bataillons vom Feldwebel abwärts erfolgt werden sollen. Die Auswahl und ßetheilung steht dem Regiments-Commando zu. Stiftung des Vicariates zu Krumau in SS Öhmen. Die Widmung ist für einen aus dem Krumauer Kreise ge­bürtigen gemeinen Invaliden aus den Feldzügen der Jahre 1813 oder 1814, und in Ermanglung eines solchen für einen anderen Invaliden , mit einer jährlichen Zulage. Das Benennungsrecht besitzen nach dem Ableben des Feldmar­schalls und HKR-Präsidenten, Carl Fürsten zu Schwarzenberg, dessen männliche Nachkommen. (Vom 3. October 1815.)

Next

/
Oldalképek
Tartalom