Militärschematismus des österreichischen Kaiserthumes (Wien, 1851)
CAVALLERIE
706 Stiftungen. Stiftung des Grosswar deiner Grossprobstes Grafen C oje tan Sauer, für die Zöglinge des Ertiehungs- hauses des Infanterie-Regiments JVr, 37• Bestehend in einer öpercentigen Staats-Obligation pr. 3970 fl., wovon die Interessen zum Besten der Zöglinge bestimmt sind. (D. 2205, vom 16. Juli 1846.) Stiftung der Carolina v» Schallenheim, k• k. Rathes und Truchsesses hinterlassenen Tochter• Besteht in öffentlichen Staats-Obligationen pr. 1100 fl., deren Interesse für eine arme Offleiers - Witwe bestimmt ist. Das Stiftungsvermögen wird von dem Kriegsministerium verwaltet. Das Benennungsrecht ist der Joseplia Zimer, geb. v. Mezerich, und ihren Erben, in Abgang derselben aber dem Kriegsministerium anheim gestellt. (D. 1393, vom 26. April 1837.) Stiftung des Jfacob v. Schellenburg• Die Widmung ist lur sechs dürftige, aus Krain, in deren Ermanglung auch aus anderen Provinzen gebürtige Witwen von k. k. Officieren, jede mit jährlichen 80 fl. W. W. Verwaltet durch das k. k. Kriegsministerium. (N. 457, vom 16. Mai 1750.) Stiftung der Rittmeisters - Witwe Theresia Ere t in von Schellerer• Capital von 12,000 fl. zu 5pCt. in Conv. Münze. Die hiervon abfallenden jährlichen Zinsen pr. 600 fl. Conv. Münze sind zu einer immerwährenden Stiftung eines Zöglingsplatzes in der Theresianischen Ritter - Akademie gewidmet, welcher nach dem Willen der Stifterin jeweilig einem solchen Officiers - Sohne verliehen werden soll, der von ehelicher und adeliger Geburt, und zwar ausschliesslich vom Ritter- oder Freiherrenstand ist, dessen beide Aeltern adelig und mittellos sind, der Vater im Felde sich rühmlich ausgezeichnet, wenigstens den Rang eines Hauptmanns bis einschliesslich eines Obersten in einem Linien-Infanterie- oder Cavallerie-Regimente bekleidet hat , und pensionirt ist ; doch kann auch der Sohn eines noch wirklich mit obigen Eigenschaften im Militär dienenden Vaters aufgenommen werden. Ein Abkömmling aus der Baron Ertel von Krelilau’schen Familie soll den Vorzug haben. Die Wahl und die Ernennung des Stiftlings steht dem k. k. Kriegsministerium zu. (N. 2836. vom 17. October 1826.)