Militärschematismus des österreichischen Kaiserthums (Wien, 1848)

Stiftungen zum Besten des Militärs

526 Stiftungen. mit Beiziehung des als Stiftungs-Curator aufgestellten jeweiligen Feld­kriegs - Secretärs zu. Die Verwaltung und Aufrechthaltung der Stiftung ist dem Hof­­kriegsrathe übertragen. Stiftung den Katharina Puntschart, gebomen We­­sehHz , für das Erziehungshaus des Infanterie- MSegiments Ar. 7. (1846.) Bestehend in einer 5 percentigen Staatsschuldverschreibung pr. 1377 fl. 30 kr., wovon die Interessen zur besseren Subsi­stenz der Zöglinge verwendet werden sollen. Stiftung des Patriarchen und Erzbischofs von Erlau* Johann Eadislaus Pyrker v. Felsö-Eör. wodurch derselbe das zu Carlsbad angekaufte Haus Nr. 516 zur unentgeldlichen Unterkunft für curbedürftige mittellose Officiere der k. k. Armee gewidmet hat. Dann die weitere Stiftung dieses Patriarchen , wodurch derselbe ein ganz eingerichtetes Badhaus zu Hof-Gastein zur Aufnahme für kranke Militärs bestimmt, und 10 Stück Actien des dort bestehenden Wasserleitungs-Vereins im Gesammtbe­­trage von 250 fl. R. W. diesem künftigen Militär-Badhause ge­schenkt hat. Regiments-Stiftung von dem k. k. Officiers-Corps des 3. Eeld-Artillerie-Regiments zur fünfzigjährigen Dienstes-Jubelfeier des Herrn Eeldmarschall- Eieutenants Freiherrn von Augustin, als Regi­ments-Inhaber am 22. März 18bb begründet. Das Stiftungs-Capital beträgt 1500 fl. in 4 percentigen Me­­tallique-Obligationen, wovon die Interessen jährlich am 22. März als dem Erinnerungstage der 50jährigen Dienstes-Jubelfeier an drei der am längsten im Regiraente brav gediente Leute vom Feldwebel abwärts zu gleichen Theilen zu vertheilen sind. — Die Wahl dieser Individuen ist dem Herrn Feldmarschall-Lieu­tenant Baron Augustin überlassen, nach dessen Ableben aber soll das Ernennungsrecht dem jeweiligen ältesten, als Ober­­officier in der k. k. Armee dienenden Mitgliede der Freiherr von Augustinschen Familie auf Vorschlag des 3. Artillerie-Re­­giments-Commando zustehen. Sollte einstens kein Mitglied dieser Familie als Oberofficier in der k. k. Armee dienen, so über­geht das Recht an die jeweiligen Herrn Regiments-Inhaber.

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