Militärschematismus des österreichischen Kaiserthums (Wien, 1848)

Stiftungen zum Besten des Militärs

Stiftungen. 505 Stiftung des Commandanten des Infanterie-Regiments IVr. 39, Obersten Adam Gailbrunn• Errichtet aus Anlass einer Fahnenweihe des Regiments und zur Erinnerung an diesen feierlichen Act; — bestehend aus einer 4 percentigen Staatsschuldverschreihung pr. 100 fl., wovon die Interessen jährlich an den vorzüglichsten Zögling der 5. Classe des Knaben-Erziehungshauses des benannten Regiments bei der am Tage der Musterung abgehalten werdenden Prüfung auf den Vorschlag des Regiments-Knaben-Erziehungshaus-Commandanten, von dem die Musterung abhaltenden Generale oder dessen Stellver­treter, zuerkannt, aber erst beim Austritte dieses Zöglings zur An­schaffung unumgänglicher Bedürfnisse verwendet werden sollen. Die Aufrechthaltung dieser Stiftung ist von Sr. Majestät dem Kaiser dem Hofkriegsrathe aufgetragen. Stiftung des zu Esze g g in Slavonien verstorbenen pen­­sionirten Oberstlieutenants JtSarzellian Gallina• Das Stiftungs-Capital besteht in der verlosten 4 percentigen Staatsschuldverschreibung Nr. 12472, ddo. 1. Februar 1840, pr. 670 fl., deren jährlicher Ertrag für einen aus Waidhofen an der Ybbs gebürtigen, dienenden oder invaliden Soldaten ge­widmet ist. Das Vorschlagsrecht zu diesem Stiftungsgenusse steht dem Magi­strate zu Waidhofen an der Ybbs, das Bestätigungsrecht aber dem Re­gimente oder Corps, in welchem der zu betheilende Soldat dient oder zuletzt gedient hat, zu. Die Aufrechthaltung dieser Stiftung ist dem k. k. Hofkriegsrathe übertragen. Stiftung des Haj or s Carl Ritter von Gaupp• Diese Stiftung besteht in einem Capitale von 11,000 fl., von welchem 8000 fl. in 2| percentigen Wiener Stadt-Banco - Obliga­tionen , und 3000 fl. in 5 percentigen Staatsschuldverschreibun­gen depositirt sind. Die Interessen des Stiftungs-Capitales sollen alljährlich zur Unterstützung fleissiger und ordentlicher Haus­väter der gesammten k. k. Militär - Gränze, welche die Erde mit Fleiss und Ordnungsliebe bebauen, in ihrer Landwirthschaft und Agricultur aber ohne eigenes Verschulden durch böse Men­schen , oder störend und nachtheilig einwirkende Naturereig­nisse Schaden erlitten haben, verwendet werden. Das Recht dieser Verwendung über die von den Gränz - General- Coininanden zu erstattenden Vorschläge , und die Aufrechthaltung dieser Stiftung steht dem k. k. Hofkriegsrathe zu.

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