Militärschematismus des österreichischen Kaiserthums (Wien, 1847)
CAVALLERIE
Stiftungen. 493 Sti ft un ff des pensionivten k. /». Second - Rittmeisters VKWhelm Rillen v, Rath• Das Stiftungs-Capital besteht in einer fünfpercentigen verlosten Staatsschuldverschreibung pr. 265 11., wovon die Interessen auf monatliche Zulagen für einen gut conduisirten, sich selbst reengagirenden Unteroflicier, oder in dessen Ermanglung für zwei sich selbst reengagirende Gemeine von guter Conduite des Chevaux-legers-Regiments Nr. 1 gewidmet sind. Die Sorge für Aufrechthaltung dieser Stiftung ist dem k. k. Hof- kriegsrathe, das Betheilungsrecht aber dem jeweiligen Commandanten des Chevaux-legers-Regiments Nr. 1 übertragen. Fürst Carl Bulky anisch - Slraltmannische Stiftung, Für solche Ofliciers-Witwen, welche keiner Staats - Pension fähig und arm sind, und deren Gatten im Stande der k. k. Dienstleistung gestorben sind. Sie war ursprünglich auf 11 solche Witwen gegründet, wovon fünf der ersten Classe jede 300 fl., und sechs der zweiten Classe 200 fl. jährlich aus den fürstlichen Kenten zu erhalten hatten. Wird durch die niederöster. Landes-Regierung verwaltet. Oie Stifluny des Franz Raltisliy von RosenfeltU Einem verdienstlichen verlieiratheten , mit Kindern beladenen Gemeinen des Linien-Infanterie-Kegiments Nr. 31 , jährlich am 6. October, als dem Tage, wo Görz im Jahre 1813 wieder an die österreichische Monarchie zurück kam. Den Stiftungsgenuss einer jährlichen Zulage verleihet der jeweilige Oberste dieses Regiments. Zwei Sliftunyen der Maria Rorzikowsky. Das Capital der einen Stiftung besteht in 400 fl. mit einem jährlichen Interesse von 12 fl. Conventions-Münze, wovon jährlich sechs der bedürftigsten Invaliden-Gemeinen des Tyrnauer Invalidenhauses zu gleichen Theilen betheilet werden sollen, und das der andern in 350 11. mit jährlichen 8 fl. 45 kr. W. W., wovon ebenfalls jährlich drei der benannten Individuen des nämlichen Invalidenhauses zu betheilen sind. Auswahl und Betheilung sind dem General - Commando in Ungarn übertragen. Die Aufrechthaltung beider Stiftungen ist die Obliegenheit des Hofkriegsrathes.