Militärschematismus des österreichischen Kaiserthums (Wien, 1847)

CAVALLERIE

Stiftungen. 493 Sti ft un ff des pensionivten k. /». Second - Rittmeisters VKWhelm Rillen v, Rath• Das Stiftungs-Capital besteht in einer fünfpercentigen ver­losten Staatsschuldverschreibung pr. 265 11., wovon die Interes­sen auf monatliche Zulagen für einen gut conduisirten, sich selbst reengagirenden Unteroflicier, oder in dessen Ermang­lung für zwei sich selbst reengagirende Gemeine von guter Conduite des Chevaux-legers-Regiments Nr. 1 gewidmet sind. Die Sorge für Aufrechthaltung dieser Stiftung ist dem k. k. Hof- kriegsrathe, das Betheilungsrecht aber dem jeweiligen Commandanten des Chevaux-legers-Regiments Nr. 1 übertragen. Fürst Carl Bulky anisch - Slraltmannische Stiftung, Für solche Ofliciers-Witwen, welche keiner Staats - Pension fähig und arm sind, und deren Gatten im Stande der k. k. Dienst­leistung gestorben sind. Sie war ursprünglich auf 11 solche Wit­wen gegründet, wovon fünf der ersten Classe jede 300 fl., und sechs der zweiten Classe 200 fl. jährlich aus den fürstlichen Kenten zu erhalten hatten. Wird durch die niederöster. Landes-Regierung verwaltet. Oie Stifluny des Franz Raltisliy von RosenfeltU Einem verdienstlichen verlieiratheten , mit Kindern belade­nen Gemeinen des Linien-Infanterie-Kegiments Nr. 31 , jährlich am 6. October, als dem Tage, wo Görz im Jahre 1813 wieder an die österreichische Monarchie zurück kam. Den Stiftungsgenuss einer jährlichen Zulage verleihet der jewei­lige Oberste dieses Regiments. Zwei Sliftunyen der Maria Rorzikowsky. Das Capital der einen Stiftung besteht in 400 fl. mit einem jährlichen Interesse von 12 fl. Conventions-Münze, wovon jähr­lich sechs der bedürftigsten Invaliden-Gemeinen des Tyrnauer In­validenhauses zu gleichen Theilen betheilet werden sollen, und das der andern in 350 11. mit jährlichen 8 fl. 45 kr. W. W., wovon ebenfalls jährlich drei der benannten Individuen des nämlichen Invalidenhauses zu betheilen sind. Auswahl und Betheilung sind dem General - Commando in Un­garn übertragen. Die Aufrechthaltung beider Stiftungen ist die Obliegenheit des Hofkriegsrathes.

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