Militärschematismus des österreichischen Kaiserthums (Wien, 1846)
CAVALLERIE
522 Stiftungen. 5. Feldartillerie - Regiments halbjährig zukommen sollen, die entweder keine Aeltern mehr hat, oder aus einer zahlreichen Familie herstammt und von guter Aufführung ist. Das Präsentationsrecht ist dem Franz Russo Freiherrn von Aspernbrand, Capitän-Lieutenant des 2. Feld-Artillerie-Regiments, zweitge- bornem Sohne des verstorbenen Feldzeugmeisters, und die beständige Obsorge darüber dem k. k. Hofkriegsrathe übertragen. Stiftung dev Carolina v» Schallenheim , fc. /». Ruthes und Truchsesses hinterlassenen Tochter• Besteht in öffentlichen Staats-Obligationen pr. 1100 fl., deren Interesse für eine arme Officiers - Witwe bestimmt ist. Das Stiftungsvermögen wird von dem Hofkriegsrathe verwaltet. Das Benennungsrecht ist der Josepha Zimer, geb. v. Mezerich, und ihren Erben, in Abgang derselben aber dem Hofkriegsrathe anheim gestellt. Stiftung des Jtacob v» Schellenburg. Die Widmung ist für sechs dürftige, aus Krain, in deren Ermanglung auch aus anderen Provinzen gebürtige Witwen von k. k. Officieren, jede mit jährlichen 80 fl. W. W. Verwaltet durch den k. k. Hofkriegsrath. Stiftung der Rittmeisters - Witwe Theresia Freiin von Schellerer• Capital von 12,000 fl. zu 5 pCt. in Conv. Münze. Die hiervon abfallenden jährlichen Zinsen pr. 600 fl. Conv. Münze sind zu einer immerwährenden Stiftung eines Zöglingsplatzes in der Theresianischen Ritter - Akademie gewidmet, welcher nach dem Willen der Stifterin jeweilig einem solchen Officiers - Sohne verliehen werden soll, der von ehelicher und adeliger Geburt, und zwar ausschliesslich vom Ritter- oder Freiherrnstande ist, dessen beide Aeltern adelig und mittellos sind, der Vater im Felde sich rühmlich ausgezeichnet, wenigstens den Rang eines Hauptmannes bis einschliesslich eines Obersten in einem Linien - Infanterie- oder Cavallerie-Regimente bekleidet hat, und pensionirt ist; doch kann auch der Sohn eines noch wirklich mit obigen Eigenschaften im Militär dienenden Vaters aufgenommen werden. Ein Abkömmling aus der Baron Ertel von Krehlau’schen Familie soll den Vorzug haben. Die Wahl und die Ernennung des Stiftlings steht dem k. k. Hofkriegsrathe zu.