Militärschematismus des österreichischen Kaiserthums (Wien, 1839)

CAVALLERIE

496 Stiftungen. Stiftung der Maria Victoria Rupp. Permahl haben die männlichen Rupp’schen Descendenten das Benennungsrecht, in welches nach deren Absterben das Ge­neral-Commando in Böhmen tritt. Die Zinsen von dem Stiftungs-Capitalc pr. rooo fl. sind alternativ für einen Studenten der Heilkunde, oder für einen Cadeten von einem böhmischen Regimente bis zur Beförderung gewidmet. Stijtung der Carolina v. Schallenheim, k. k. Rathes und Truchsesses hinterlassenen Tochter. Besteht in öffentlichen Staats-Obligationen pr. noofl., deren Interesse für eine arme Ofliciers-Wittwe bestimmt ist. Das Stiftungsvermcgen wird von dem Hofkriegsrathe verwaltet. Das Benennungsrecht ist der Josepha Zimer, geb. v. Mezerich und ihren Erben, in Abgang derselben aber dem Hofkriegs- , rathe anheim gestellt. Stiftung des Jacob v. Schellenburg. Verwaltet durch den h. k. Hofkriegsrath. Die Widmung ist für sechs dürftige aus Krain, in deten Ermanglung auch aus anderen Provinzen gebürtige Witwen von k. k. Officieren, jede mit jährlichen 80 fl. W.W. Stiftung der Rittmeisters-Witwe Theresia Freyinn von Schellerer. Capital von 12.000 fl. zu 5 pCt. in Conventions-Münze. Die hiervon abfallenden jährlichen Zinsen pr. 600 fl. Conventions-Münze sind zu einer immerwährenden Stiftung eines Zöglingsplatzes in der Theresianischen Ritter - Akademie gewidmet, welcher nach dem Willen der Stifterinn jeweilig einem solchen Officiers-Sohne verlie- , hen werden soll, der von ehelicher und adeliger Geburt, und zwar ausschliefsiich vom Ritter- oder Freyherrnstande ist, dessen beyde Aeltern adelig und mittellos sind , der Vater im Felde sich rühm­lich ausgezeichnet und wenigstens den Rang eines Hauptmannes bis einschli jfslich eines Obersten in einem Linien-Infanterie- oder Cavallerie-Regimcnte bekleidet hat, und pensionirt ist; doch kann auch der Sohn eines noch wirklich mit obigen Eigenschaften im Militär dienenden Vater» aufgenommen werden. Ein Abkömmling aus der Baron Ertel von Krehlauschen Familie soll den Vorzug haben. Di« Wahl und die Ernennung des Stiftlings steht dem k. k. Hofkriegsrathe zu.

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