Militärschematismus des österreichischen Kaiserthumes (Wien, 1833)

CAVALLERIE

452 Stiftungen. Der Stipendist soll ein Böhme von Geburt seyn, bey gleichen Ansprü­chen aber derjenige, der sieb als Unterthan der fürstlich Schwar- zenbergischen Herrschaften ausweiset, den Vorzug haben. Die Wahl des Stipendisten stellet dem Director der Josephs- Akademie zu. Stiftung des Hauptmanns Happel. Das Recht hierzu vorzuschlagen, besitzt das Nieder - Oesterr. General-Commando. Sie ist für kriippelhafte, ohne ihre Schuld verarmte Personen ohne Un­terschied des Geschlechtes und des Militär-oder Civil-Standes gewid­met ; nur hat bey gleicher Dürftigkeit eine Person des Militär-Stan­des den Vorzug. Der Stiftungsgenufs besteht für zwey Individuen. Stiftung des Feldmarschall - Lieutenants Joseph Frey- Herrn von Tiempf. Mit einem Capitale von 66,424 A- in Wiener-Stadt-Banco- und k. k. Hofkammer-Obligationcn, dann von 65o fl. in 5percenligen Staats­schuldverschreibungen , deren jährliches Interesse zur Verbesserung de.r Soldatenknaben-Erziehungshäuser der k. k. Linien-Infanterie- Regimenter Mazzuchelli Nr. io und Ku.tsche.ra Nr. 28, jedem zur Hälfte bestimmt ist. Die Verwaltung dieser Stiftung liegt dem jeweiligen Regi- ments-Commando ob. General der Cavallerie Michael Freyherr v. Kienmayer- sche Stiftung, von dem Militär-Etat in Mahren und Schle­sien zur Sojährigen Dienstes-Jubelfeyer für diesen ihren Chef am 16. JSovember 1824 begründet. Das Stiftungs-Capital beträgt 6co6 11. 24j kr. Von dem Ertrage dieses Stiftungs-Fond es soll vor der Hand ein, und je nachdem seine Vermehrung in der Folge es gestaltet, zwey, drey oder mehrere Individuen aus dem Stande der Mannschaft, vom Wachtmeister abwärts des k. k. Husaren-Rcgimentes Nr. 8, mit einer Zulage jährlicher roo fl. W. W. oder 4O fl- C. M. betheilt werden. D ie Fiirwahl dieses Individuums war dem Generale der Caval­lerie , Freyherrn v. Kienmayer überlassen, nach desselben nunmehr erfolgten Ableben aber ist das Präsentations-Recht dem jeweiligen ältesten als Oberofiicier in der k. k. Armee dienenden Mitgliede der freyherrlich v. Kienmayer'schen Familie übertragen. Wenn kein Mitglied dieser Familie in der Armee als Oberofiicier dienen sollte, so übergehet das Präsentations-Recht auf den jeweiligen commandirenden Generalen in Mähren.

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