Militärschematismus des österreichischen Kaiserthums (Wien, 1828)

CAVALLERIE

456 Stiftungen. Ferner widmete dieser Stifter IOO fl. jährlich, um solche an dessen Sterbtage an hundert Invaliden des Invalidenhauses zu Wien zu vertheilen. Stiftung des Pfarrers Franz Roiz. Für zwey der würdigsten und dürftigsten, vorzüglich der mit unversorgten Kindern belasteten Witwen solcher Soldaten, die im Felde ihr Heben verloren haben. D ie Auswahl steht bey dem Hofkriegsrathe. Das Capital besteht in IOOO fl. Stiftung der Maria Victoria Rupp. Dermahl haben die männlichen Rupp’schen Descendente« das Benennungsrecht, in welches nach deren Absterben das Ge­neral-Commando in Böhmen tritt. D ie Zinsen von dem Stfftungs-Capitale pr. IOOO fl. sind alternativ für einen Studenten der Heilkunde, oder für einen Cadeten von einem böhmischen Regimenté bis zur Beförderung gewidmet. Stiftung des Jacob v. Schellenburg. Verwaltet durch den Hofhriegsratli. Die Widmung ist für sechs dürftige aus Krain , in deren Ermanglung auch aus anderen Provinzen gebürtige Witwen von k. k. Officieren, jede mit jährlichen 80 fl, W. W. Stiftung der Rittmeisters - Witwe Theresia Freyii.n von Scheller er. (*f Capital von 12,000 fl. zu 5 pCt. in Conventions-Münze. Die hiervon abfallenden jährlichen Zinsen per 600 fl. Conventions-Münze sind zu einer immerwährenden Stiftung eines Zöglingsplatzes in dei Theresianischen Ritter - Akademie gewidmet, welcher nach dem Willen der Stiitcrinn jeweilig einem solchen Öfficiers-Sohne verlie­hen werden soll, der von ehelicher und adeliger Geburt, und zwar ausschliefslich vom Ritter- oder Freyherrnstande ist, dessen beyde Ackern adelig und mittellos sind, der Vater im Felde sich rühm­lich ausgezeichnet und wenigstens den Rang eines Hauplmannes bis einschließlich eines Obersten in einem Linien-Infanterie- oder Caval- lerie-Regimente bekleidet hat, und pensionirt ist; doch kann auch der Sohn eines noch wirklich mit obigen Eigenschaften im Militär dienenden Vaters aufgenommen werden. Ein Abkömmling aus der Baron Ertel von Krehlau’schen Familie soll den Vorzug haben. Die Wahl und die Ernennung des Stiftlings steht dem k. k. Hofkriegsrathe zu.

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