Mályusz Elemér szerk.: Magyar protestáns egyháztörténeti adattár. XIV. Budapest 1930.

Paulinyi Oszkár: Iratok Kassa sz. kir. város 1603—1604-ben megkísérelt rekatolizálásának történetéhez

will uns auch unser aigen Getraid, das wir vor diesem im Pfarrhof aufgeschütt und auf ein Not aufbehalten nit fol­gen lassen, sonder dasselbe verkauft und distrahiert, so es doch zum Pfarrhof oder Kirchen nit gehört, sondern um ge­mainer Statt pares Gelt erkauft und allein beheltnusweis eingeschütt worden und das wider sein selbst Zusagen, da er in Einnehmung des Pfarhofs uns versprochen, nichts da­rinn uns zuverkeren oder vorzuhalten, sondern alles ervol­gen zu lassen, deme aber zu wider er hernach das Getraid Gersten, Habern ohne unser Vorwissen und Willen verkauft und anbringet. Und damit er uns und gemainer Statt Namen Trang und Zwang zufüge, hat er auch die wallonische Reuteréi in und außerhalb der Statt losiert und ein neues Quartier gemacht, wo doch zuvor die Reuteréi alda nie eingelegt worden,' in Bedenkung, weil die Statt ohne das mit dem Fueßvolk ge­nuegsam beschwert und ein jeder Wiert ohne alle Bezallung ain frei Losament für jeden Landsknecht geben mueß, so ist auch dieß zu bedenken, das uns der Erbfeind gar nahend und wann in der Statt und Vorstatt, also auch in den nahen­den bei der Statt umgelegenen Dörfern aines und anders aufgezehrt, in Notfahl durch Mangel der Profiant ain ver­hoffender Schade nit nur allein der Statt, sondern auch dem ganzen Land in Ober-Hungern ervolgen möchte. Soviel wir diese beschwerte Neuerung in unser Gering­füge versehen, erwegen und schmerzhaft empfinden, ist die wider alles Landrecht und Billicheit auch verhoffentlich ohn alles unser Verschulden ein lauttere ubermachte Gewaltte­tigkeit zu unserm und des Lands eüßeristem Verderben, nicht ohne menniglichs große Verwunderung. Sich auch hie­vor kein Veldobrister niemaln understanden noch angemaßt in gemainer Stattgüeter und Einkommen einzugreifen oder dieselben under sich zu ziehen und zu aignen, wo aber je­mand zu uns oder gemainer Statt Güter rechtliche Spruch und Berechtigung zu haben vermaint, seind wir gebüerli­cher Orten und Stell zu Recht wol zu finden, auch Red und Antwort zu geben, nie in Verwiederung oder Ungehorsam erfunden worden. Daher uns dieß procedere, als an Land verderbliche Neuerung und gewaltsamer Eingrief, soviel schmerzlicher und unerträglicher falln will, zumal wir uns in Ihrer Majestät schuldigisten Gehorsam nach alle Zeit undertenigist finden lassen, auch keines andern nochmalen 2 V. ö. a 36. és 42. 11.

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