László Péter szerk.: Pápai Múzeumi Értesítő 8. (Pápa, 2003)
LÁSZLÓ PÉTER: A pápa-ugodi Esterházy uradalom gazdasági szervezete a 18. század első felében
geben, weilen derley Accidentien, so nicht von der Herrschaft sondern von denen Unterthanen praestiert werden, erlaubt seyed. Resolutio Was die Accidentien deren Decimatorum betrifft, da seyed dem H. Praefecto bereits die mündliche Befehl ertheilet worden ich will es demnach bey dieser eingeführten Norma belasten doch müssen in dem Instruction sub Tit: de Decimis die Accidentien ausdrücklich benennt werden, worauf er Herr Praefectus bey Übergehung des von dem Buchhalter hierüber eingereichten Entwurfs zu reflectiren hat. 10 mo Die Auskunft über dem Hünel Zehend zu gleich zu erstatten. 10 mo Hinvon wird keines weêgs ein Zehend praestiert, sondern ein jeder Unterthan solte bey Gelegenheit des Zehends dem Beamten ein Hünel dargeben, wovon aber der dritte Theil ausbleibet, und sich der Beamte dennoch damit begnügen muß. Dieser Gebrauch aber ist nicht neuer Dings erfunden, sondern von langen Jahren her also practiciret worden, inmassen dieses nicht nur allein hier, sondern auch in denen Weszprimer Capitular Gutter, üblich ist. Resolutio Die Hünel künen noch in Hinkunft und aus alter Gewohnheit genommen werden, doch will ich nicht gestatten, daß anstatt solchen von denen Unterthanen einiges Geld ergreifet werde. 1 l mo Relation über das Gebäude zum grünen Baum zu verfassen, und mitzunehmen. I 1 m0 Da Gebäu ist in gelegsamen Standi, und verfertigt, lediglich hat wegen Kürze der Zeith der höltzerne Gang nicht umgemacht, und auch die Capellen nicht ausgepflastert können werde. Vermög Riß hätte der S:V: Secessum gemacht sollen werden, wann demnach diese Notwendigkeit in Hauß per absolutum nach dem Riß Eueres Hochgräfflichen Gnaden befehlen bauen zu lassen, so dürfte nur diese Arbeit bis "300" f der Auslage nach betragen hierüber wird der Extract sub Lit. C beigelegt. Resolutio Dieses Gebäude ist nach dem hierüber verfasten Riß vollständig zu endigen und hierzu allsogleich Hand anlegen zu lassen. 12 mo Die Auskunft wie es mit der Bittoischen Geharbschafft über des Schäflers Sohn Vermögen stehe zu ertheilen. 12 mo Gleich wie diese Affaire bey Gelegenheit des Sedis Dominalis decidiert ist worden, solchemnach habe auch hirmit die Copiam sub Lit: D unterthänigst beylegen wollen. Resolutio Demnach der H. Praefectus sich zu Übernehmung dieser Gerhabschaft bereits begunnet, so hat derselbe die Formulám eines Tutorats Instrumenti nebst dem Instrumento des alten Bitto zur Unterschrift anher einzusenden, und die Obligationes sowohl als ad massam gehörige Gelder sohin von dem Bittoischen Erben in Beysein des Buchhalters zu übernehmen. 13 t0 Die Verzeichnus, und dem Preyß, deren Dienst tauglichen Husaren Pferden mitzubringen.