Savaria - A Vas Megyei Múzeumok értesítője 5-6. (1971-1972) (Szombathely, 1975)

Helytörténet - Bárdosi János–B. Dorner Mária: Adatok a sárvári (és kőszegi) fazekascéh történetéhez

zu schützen, und sind diese Artidkel, Ordnung und Satzung nachfolgende von Wart zu Wort lautend. Erstlich Dieweil aller Anfang in der Furcht Gattes gemacht werden soll,. so sollen alle Ehrsame Gesellen dieses Handwerks der Hafner an Sonn- und Feyeirtagen das Wort Gottes fleisiság hören und aus erheblichen Ursachen keine Predigt versäumen; da aber ein Gesell diesem, zuwieder handeln wird soll er nach Erkenntniss eines Ehrsamen Handwerks mit 6 Kreuzer gestraft werden. Zweitens; So ein fremder Gesell anhero kommen wird, so soll er sich bey dem Herrn Vater oder Zetehmeister dös Ehrsamen Handwerks anmelden und einkehren, bey der Strafe 15 Kreuzer. Drittens So ein Gesell vierzehn Tage allhier gearbeitet, auch länger zu arbeiten gesannen ist, darzu völliges Woeherlohn hat, der soll sich bey der Lade einschreiben lassen und zahlt 16 Denar. Viertens. Der Gesell aber so nicht völliges Woeherlohn hat, und ist in Ar­beit, hat auch in Willen länger zu arbeiten der ist ist eben schuldig sich ein­schreiben zu lassen, bezahlt aber nur 8 Denar. Fünftens Im Fall aber ein Gesell vierzehn vor- oder vierzehn Tage nach der Wanderszeit anhero ikommt, hat er sich eben bey dem Herrn Vater oder Zechmeister zu melden; mag aber bei einen Meister der ihm gefällt gefällt, bis zur Wanderszeit in Arbeit verbleiben wo es ihm beliebt. Sechstem Jedweder Gesell soll alle vierzahn Tage bei der Lade erscheinen, und seinen Wocheinpfennig legen, der hievon ohne erheblichen Ursachen aus­sen bleibet, der soll nach Erkenntniss eines Ehrsamen Handwerks gestraft wer­den mit 25 Denar. Siebentens Im Fall ein Gesell an einen förmlichen Jahrstag zu der Lade zu ispät k'ommt ist seine Strafe 25 Denar. Achtens So ein Gesell von hier aus der Arbeit gehet und hinweg wandert, und verlässt nicht hinter ihrne bei der Lade seinen Wochenpfennig, dem soll, wie Handwerksgebrauch erfordert nachgeschrieben werden. Neuntens. Sollen zu der Lade zwey Schlüssel gemacht werden, der eine soll dem Herrn Vater oder Zechmeister; der andere aber dem Altgesell eingehän­diget werden. Zehntens. So ein fremder Gesell anhero kommt, so hat er beim Herrn Va­ter oder Zechmeister förmlich einzuwandern, welcher ihme dan nach Rangord­nung 'der Meister zu hefordern macht hat. Eüftens Welcher Gesell in Rausch, oder aus übler unschicklicher Gewohn­heit bei offener Lade Gatt lästern würde, derselbe soll nach Gelegenheit des Verbrechens gestraft werden. Zwölftens. So ein Gesell bei öffentlicher Versammlung während geöfneter Lade ein Trunk thut, ist die Strafe sechs Kreuzer. Dreyzehntens. So ein Gesell zur öffentlichen Versammlung ein Messer bey sieht trägt ist die Strafe drey Kreuzer, und derjenige der davon wissend ist,. und dasselbe verschweigt, wird gestraft mit sechs Kreuzer. Vierzehntens. So ein Gesell an einen Jahrstag bey Handwerks- Brauch ohne Rock, ohne Stock, oder Mantel bei offener Lade erscheinet ist die Strafe zwölf Kreuzer. Fünf zehntens. So ein Gesell bei der Lade mit offenen Rock, oder Laibel er­scheinet, oder sich sonsten unschicklich erzeigen sollte ist seine Strafe sechs. Kreuzer. 370

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