Savaria - A Vas Megyei Múzeumok értesítője 3. (Szombathely, 1965)

Gerhard Schrot: Die historische Stellung der Glebae Adscriptio des Kaisers Constantin vom Jahre 332 U.Z.

Kolonen der Anreiz für eine Erhöhung der Produktion gegeben war, die die Sklaven auf dem Latifundium der späten Republik nicht hatten. 2. Der Pächter übernahm ausserdem kleine zusätzliche Abgaben, die anfangs frei­willig geleistet wurden und als Geschenk des Kolonen an den Eigentümer des Bodens aufzufassen sind, die aber später — sicher schon vom 2. Jh. an 31 — zu den ständigen Abga­ben gehören. Es sind dies die xenia oder accessiones, die je nach Art und Ertrag des gepachteten Landes aus Holz, aus Geflügel und Spanferkeln, aus Obst und Gemüse usw. bestehen konnten, eben immer Naturalien, mit denen die Bedürfnisse des Eigentümers für sein tägliches Leben befriedigt wurden 32 , und die die Tendenzen zur Verschärfung der Ausbeutung untermauerten. 3. Seit Anfang des 2. Jahrhunderts kommen zu den materiellen Abgaben an Geld und Naturalien die operae et iuga hinzu, Arbeitsleistungen in Form von Hand- und Spanndiensten, die wohl vor allem in Zeiten erhöhten Arbeitsanfalls in der villa, also zur Saat und zur Ernte abgeleistet wurden. Die LEX MANCIANA 33 führt dazu aus: ,,Coloni, qui intra fundum habitabunt, dominis. .. quotannis in hominibus singulis in arationes operas numero duas et in messem operas ... et in sarritiones cuiusque generi singulas operas binas praestare debebunt", womit der Eigentümer je 2 Tage Dienstleistung — und zwar in hominibus singulis — beim Pflügen, beim Ernten und Jäten fordert. Einen nächsten wichtigen Hinweis gibt das Dekret des Commodus etwa aus dem Jahre 183 u. Z. über den saltus Burunitanus 34 , in dem mit den Worten „ter binas operas" dasselbe Arbeitsquantum verlangt wird. Wahrscheinlich ist dann im 3. Jh. die geforderte Arbeitsleistung erhöht worden; auch handwerkliche Tätigkeiten mögen in die operae et iuga einbezogen wor­den sein. Wir besitzen z. B. aus dem römischen Aegypten epigraphische Zeugnisse 35 , in denen Kolonen als Bau- oder Bauhilfsarbeiter belegt sind. Wenn wir die Leistungen des Pächters überblicken, dann erscheint der Inhalt des Vertrages formal als eine Vereinbarung zwischen zwei juristisch gleichgestellten Partnern. Doch allein die Tatsache, dass sich die Kolonen klassenmässig zunächst nur aus ehemaligen Sklaven und aus ehemaligen freien Kleinbauern 36 zusammensetzten, lässt deutlich erken­nen, welcher grosse wirtschaftliche und soziale Unterschied zwischen den Vertragsschlies­senden Partnern bestanden hat. Trotz scheinbarer Vergünstigung für den Kolonen war doch das Abhängigkeitsverhältnis gegenüber dem Eigentümer des Bodens jederzeit evi­dent 37 : „ante omnia colonus curare debet, ut opera rustica suo quoque tempore faciat, ne intempestiva cultura deteriorem fundum facérét ; praeterea villarum curam agere debet, ut eas incorruptas habeat". Die Quellen lassen somit erkennen : das Neue, das Progressive an den entstehenden Kolonatsverhältnissen war die Tatsache, dass sie nach den Wirren der Bürgerkriege der Entwicklung der Produktivkräfte und der Steigerung der Produktion neue Wege eröffneten — aber waren sie wirkliche Keime einer neuen Produktionsweise, einer neuen Gesell­schaftsordnung? Unter den Bedingungen der Sklavenhaltergesellschaft — der Kolonat wuchs und entwickelte sich doch auf dem Latifundium privater Sklavenhalter oder der Kaiser — waren eben die Möglichkeiten zur Entwicklung der Produktivkräfte begrenzt. 31 Paulus Dig. 44, 3, 16. 32 früheste Zeugnisse finden sich bei Martial 3, 58 und Columella rust. 1, 7, 1 — 2. 33 CIL VIII, 25 902; S. Riccobono, а. О., S. 489. 34 CIL VIII, 10 570; S. Riccobono, a. O., S. 497. 35 u.a. aus dem Jahre 234 u. Z. CIL VIII, 8701 ; Imp. Caesar Aurelius Severus Alexander muros Kastelli Dianesis extruxit per Colones eiusdem; aus dem Jahre 243 u. Z. CIL VIII, 8777: totusque domus divinae eius murus constitutus a solo a colonis .... 36 Später kommen noch — wie bekannt — Angehörige der besiegten und dann auf römischem Territorium angesiedelten Barbarenstämme, die sog. Laeti, hinzu. 37 Gaius Dig. 19, 2, 25, 3. 91

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