Ikvai Nándor szerk.: Fejezetek Pest megye történetéből I. (Studia Comitatensia 7. Szentendre, 1979)

Novák László: Nagykőrös mezőváros önrendelkezése (az 1747. és 1817. évi statútumok)

LÁSZLÓ NÓVÁK: AUTONOMIE DES MARKTFLECKENS NAGYKÖRÖS (DIE STATUTEN VON 1747 UND 1817) Nagykőrös hat sich infolge einer jahrhundertelangen Entwicklung zu einer cha­rakteristischen ungarischen Siedlungsformation, zu einem Marktflecken organisiert. Die Einwohner sicherten ihren Unterhalt durch Landwirtschaft ergänzt mit zünftlich ausgeübten Handwerk. Der Handel versorgte die Vermittlung der Produkte dieser zwei Wirtschaftszweige. Noch in den XIII — XIV. Jahrhunderten spielte Kőrös eine dörfliche Rolle. Rund um die Stadt lagen mehrere kleine Dörfer, welche sich nach dem Tatarenzug (1241) nach und nach entvölkerten, weil ihre Einwohnerschaft nach Kőrös zog. Diese Stadt war in der Lage, bessere Möglichkeiten zu bieten. Die Flur der kleinen Dörfer ver­grösserte nach und nach das Gebiet von Nagykőrös. In dieser Periode verfügten Gutsherren über Nagykőrös. Der Eintritt der Türkenherrschaft (1541) war für das Leben von Kőrös von ent­scheidender Bedeutung, denn nach der Flucht ihrer ungarischen Gutsherren wurden die Beziehungen mit ihnen bloss formal, der türkische Sultan hingegen privilegierte die Stadt gegen schwere Steuerabgaben. Sie wurde ärarisches Gut, eine „khas" Stadt. Die Stadt stand nicht unter direkter militärischer Besetzung. Die Autonomie von Kőrös musste notwendigerweise aus ihren eigenartigen Umständen entwachsen. Ihre Selbstbestimmung beweist die Tat, dass der Magistrat gutsherrschaftliche Rechte ausüben und die Benefizien geniessen konnte. Nach der Austreibung der Türken (1681) veränderte sich die Lage der Stadt kaum. Vergebens versuchten die weit lebenden Gutsherren ihre Güter in Kőrös zu­rückzugewinnen; diese blieben weiterhin im Besitz und in der Benutzung der Kom­munität. Die Marktfleckenorganisation hat die Probe bestanden, sie gewann die gegen sie geführten proportionalen Prozesse und so kaufte sie zwischen 1813 und 1820 nach und nach endgültig solche Güter der Gutsherren, welche durch die Kommunität benutzt wurden. Die Redemption fand in den 1820-er Jahren statt. Die Stärke der Organisation des Marktfleckens beweisen die Statuten. Das Statut vom Jahre 1747 sammelte noch überwiegend allgemeine, landesgültige Gesetze und Ortsgebräuche, sozusagen nur für den internen Gebrauch. Dasjenige von 1817 reguliert schon gesetzartig die Besitzverhältnisse der Bürgerschaft und schreibt die Ver­waltungsregeln vor. Diese Regelung illustriert berechtigterweise die Bestrebung des Magistrats der Kommunität von Kőrös und der Erfolg derselben krönt die geschickte Marktfleckenpolitik, welche der Magistrat im Laufe der XVII — XVIII. Jahrhunderte geführt hat. 211

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