Fülöp Éva – Kisné Cseh Julianna szerk.: Komárom – Esztergom Megyei Múzeumok Közleményei 9. (Tata, 2002)
Steiner Renáta: Die Urbarialregerung in der Eszterházy-Domäne zu Tata und Gesztes während des 18. Jahrhunderts
Die Urbarialregelung in der Esterhazy-Domäne Zu Tata und Gesztes während des 18. Jahrhundert (Zusammenfassung) Renáta Steiner Es gelang dem die Tataer Domäne in Jahre 1727 erworbenen Grafen Joseph Esterházy (1682-1748) und seinem Gutsverwalter Ferenc Balogh (1708-1765) erst am Ende der 1740er Jahre mit allen Gemeinden der Domäne - nicht ohne Kompromissen - solche Verträge zu schließen, die die Bedürfnisse der Domäne auf optimalen Niveau sicherten. Esterházy erließ am 4. Februar 1733 seinen Werbezettel für Ansiedler, den er in den deutschen Ländern umlaufen ließ und auf dessen Wirkung eine bedeutende Einwanderung begann. Ein Teil der neuen Siedler kam in die von Ungarn dünn bevölkerten Gemeinden, die Mehrheit der Neuankömmlinge wurde aber in verödeten ehemaligen angesiedelt. Neben den sieben deutschen Dörfern, deren Leibeigenen ihre Leistungen laut sog. "ewiger Verträge" erfüllten, schloß jedes Dorft bis 1745 einen Vertrag mit der Domäne. Diese Verträge stellen die veränderten Bedürfnisse der Domäne dar, die meistens als Erhöhung der Urbariallasten realisiert wurden, gleichzeitig ermöglichten aber die Abgabe deti Neuntels und des Zehents nicht in Ertragproportion, sondern in einer bestimmten Menge sowie die Möglichkeit der Ablösung des Frondienstes. Die Leibegenen mit Vertrag kamen unter den Namen Contraktualist, Taxalist, Arendator, Cenzualist in den herrschaftlichen Protokollen vor. Die Verträge wurden nicht mit Einzelpersonen, sonder mit jedem Dorf gemeinhaftend geschossen. Die zwischen 1767 um 1774 vollzogene Urbarialregelung war die erste, das ganze Land betreffende Aktion der Staatsmacht, um das Verhältnis der Leibeigenen und Grandherren einheitlich und detailliert zu regulieren. Die Urbarialregelung bestimmte nicht nur die Rechte und Pflichten der Hörigen, es wurde auch das Maß des ihnen nicht entziehbaren Grundstückes festgestellt, nach denm sie ihren Grundherren und dem Staat Steuer zahten. Der königliche Erlaß (Urbárium) Maria Theresias von Jahre 1767 wurde von dem Landtag 1791 betätigt, und obwohl die Urbarialregelung erst 1839 inartikuliert wurde, ließ der XXXV. Gesetzartikel vom Jahre 1791 diesen Erlaß provisorisch in Kraft. Die Domäne zu Tata Befand sich im Besitz von Franz Esterházy, als von Maira Theresia am 27. Dezember 1766 in sechs Komitaten Transdanubiens die Einführung des Urbariums angeordnet wurde. Aufgrund dieses Dekrets wurden dann in den folgenden Jahren mit den Regulationsarbeiten auch in den anderen Komitaten des Landes Begonnen. Die Statthalterei forcierte am 23 Januar 1767 Komitat Komárom auf mit den Arbeiten zu beginnen, die dann in den ersten Monaten des Jahres 1769 beendet wurden. Die Urbarialregelung brachte ihre Einführung in jedem Dorfe nicht unbedingt mit Wo die mit dem Grundhenn geschlossenen und noch gültigen Verträge günstigere Voraussetzungen sicherten, konnten die Bauern dabei bleiben. So z.B. die sieben Dörfer der Domäne mit ewigem Vertrag leisteten ihre Abgaben Weiterhin gemäß diesem Vertrag. So beweisen die in den 1740er Jahren geschlossenen Verträge der Tataer Domäne mit den Leibeigenen ihrer Dörfer, dass sie in einer solchen Wirtschaftssituation entstanden, als die Domäne - obwohl ihr die außerwirtschaftliche Zwangsanwendung zur Verfügung stand eine gewisse Kompromissbereitschaft zeigte, und diese Verträge so auch für die Bauerndörfer noch annehmbare Bedingungen schufen. 262