Agria 33. (Az Egri Múzeum Évkönyve - Annales Musei Agriensis, 1997)

Löffler Erzsébet: Szőlőbeli rendtartás Egerben a kései feudalizmus korában

Erzsébet Löffler Weinbergordnung in der Zeit des späten Feudalismus in Eger Am 17. Dezember 1687 wurde Eger von der Türkenherrschaft befreit. Von Anfang an begann eine neue Epoche im Leben der Stadt für die Gesellschaft, das Recht und die Wirtschaft. Das Leben in Eger wurde durch den Vertrag Fenessys etwa 150 Jahre lang bestimmt. Nach diesem Vertrag gehörte die Stadt im rechtlichen Sinne zu den bischöf­lichen Marktflecken, d.h. die gutsherrlichen Rechte wurden vom Bischof oder dem Ka­pitel ausgeübt. Mit dem Bischof György Fenessy (der auch das Kapitel vertrat) wurde 1695 einen Dienstergänzungsvertrag geschlossen, der der Bevölkerung mehr Rechte als in den normalen Marktflecken zubilligte. Dieser Vertrag war die Rechtsgrundlage der Stadt bis zur bürgerlichen Umgestaltung. Seit Jahrhunderten ist Eger eine der bedeutensten Weingegenden Ungarns, weil die Klima-, Boden- und Geländeverhältnisse den Weinbau begünstigen. Rebenpflanzungen großen Umfangs gehören zum Stadtgebiet. Besitzer der Weingärten waren die Gutsherren, die Stadt selbst und fast die gesamte Bewohnerschaft. Sogar die am Rand der Stadt ange­siedelten Einlieger, die sogenannten Hacker, verfügten über einen eigenen Weingarten. Diese Schicht bildete sich am Anfang des XVIII. Jhs. in den Außenbezirken, den soge­nannten „Hóstyas" aus, und neben ihrem eigenen Weingarten übernahmen sie auch Lohn­arbeit in den Weingärten der reichen Bürger. Zu Beginn des Jahrhunderts wurde diese Gruppe immer zahlreicher, deshalb erschien bald die Weingartenordnung von der Stadt­verwaltung. Die Gemarkung wurde in Bezirke gegliedert und der Aufsicht des Bergrich­ters unterstellt. Daneben waren Hüter mit kleinerem Dienstbereich tätig, die den Ertrag, die Ordnung der Weinberge sowie die Arbeit der Landtagelöhner überwachten. Die von den Tagelöhnern in den Weingärten verrichteten Arbeiten waren limitiert und diese Limitationen wurden oft erneuert. Damit konnte man die Konkurrenz verhindern, bei der die Weinbergbesitzer Tagelöhner abwarben. Die Vorschriften bezogen sich nicht nur auf die Begrenzung der Arbeitslöhne sondern auch auf Arbeitsverhältnis und Disziplin. Sie galten und nützten noch zu Beginn des XVIII. Jhs., später beeinträchtigten sie aber immer mehr die quantitative und qualitative Verbesserung der Produktion und den für eine kapi­talorientierte Produktion unentbehrlichen Wettbewerb. Trotzdem beharrten die Weinberg­besitzer hartnäckig noch in den ersten Jahrzehnten des XIX. Jhs. auf Beibehaltung des herrschenden Zustandes, sie unternahmen alles, um sich der Konkurrenz und dem Wettbewerb zu entziehen. So konnte es vorkommen, daß sich die Weingärtner im zweiten Jahrzehnt des XIX. Jhs. noch in einer Zunft zusammenschließen wollten, es wurde aber vom Erzbischof kraft seines Grundrechts verhindert. 267

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