Agria 24. (Az Egri Múzeum Évkönyve - Annales Musei Agriensis, 1988)

Szántó Imre: Eger első felszabadulási törekvése 1687–1695. A Fenesy-féle egyezmény

Imre Szántó Die erste Befreiungsbestrebung der Stadt Eger (1687-1695). Das Fenesy-Abkommen Der im Jahre 1596 auf die Burg von Eger aufgepflanzte türkische Halbmond wurde nach 91 Jahren im Jahre 1687 niedergerissen. Die Stadt, die Burg und die zur Stadt gehö­renden Ländereien wurden als neue Aquisitionen (nee-aquisticum) des Wiener Hofer in ärarische, kameralische Verwaltung übernommen. Die Hauptsorge des Kameralver­walters Mihály Fischer war, in der damals beinahe leeren Stadt Eger die Einwohner­schaft, d. h. das Steuersubjekt, in erforderlicher Zahl ansiedeln zu lassen. Unter den Ansiedlungsbedingungen figurierte vorläufig eine fünfjährige Befreiung von jeder Last, später wurde die Erhebung der Stadt in die Reihe der königlichen Städte in Aussicht gestellt. König Lipót I. erhob Eger mit seiner in Wien ausgefertigten Reso­lution am 6. August 1688 in den Rang einer Freien und Königsstadt, was von Fischer auch vor den Egerern bekanntgegeben wurde. Der Egerer Bischof György Fenesy, der in Kaschau lebte, sowie das in Jászó wei­lende Domkapitel fingen sofort an, ihre Ansprüche auf das bischöfliche Vermögen gel­tend zu machen. Die Stadt, welche mit der königlichen Resolution tatsächlich eine Freie und Königsstadt geworden war, hätte diesen Fakt staatsrechtlich nur so geltend machen können, wenn es gelungen wäre, auch vom ungarischen König das gesetzmäßige Privi­leg einer Freien und Königsstadt zu erhalten. Aber infolge des Protestes des Bischofs und Domkapitels konnte es nicht geschehen. Am 14. August 1694 übergab der König die Stadt Eger dem Bischof. Auf Aufforde­rung des Bischofs gingen die Deputierten der Stadt nach Kaschau, wo am 4. Januar 1695 das sogenannte Fenesy-Abkommen (transactio) zustande kam, welches 12 Punkte um­faßte. Dieser „zum gemeinen Leigligenenschicksal erniedrigende nachteilige Vertrag" diente später ständig als Normativ bei der Festlegung der weiteren Zukunft der Stadt. Die aus Kaschau zurückgekehrten Egerer Deputierten bestrebten sich dann, „vom gerechten Unwillen ihrer Mitbürger und von ihrem Gewissen beunruhigt," „ . . . ihre grobe Fahrlässigkeit" wiedergutzumachen. In der von der Einwohnerschaft abgefaßten Denkschrift wurde erwähnt, daß sie dem Abkommen „nicht freiwillig, sondern unter Zwang zugestimmt hätten". Infolgedessen kann die Stadt Eger die Fenesy-Transactio nicht als verpflichtend betrachten. Bischof György Fenesy kam mit den Kapitelmitgliedern Anfang Februar 1695 nach Eger, um die Stadt zu übernehmen und sich in ihren Besitztum einführen zu lassen. Der Priesterstand befürchtete einen Aufruhr, da das mit dem Abkommen unzufriedene Volk früher oder später die öffentliche Sicherheit umstürzen würde. Darum hielten so­wohl der Bischof als auch das Kapitel es für zweckmäßig, das ursprüngliche Abkommen mit einem neuen sogenannten „erklärenden" oder Zusatzabkommen zu ergänzen. So kam am 16. Februar 1695 zwischen der Stadt und der Doppelgutsherrschaft das Ergän­zungsabkommen zustande, welches das im früheren Vertrag enthaltene brennendste Unrecht wiedergutmachte. Damit hörte die von 1686 bis 1695 dauernde Vorzugsstellung der Stadt auf; das Ab­kommen trat in Kraft, welches zur Quelle von ständigen Prozessen und unaufhörlicher Zwietracht zwischen der Stadt und der Doppelgutsherrschaft wurde.

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