Agria 18. (Az Egri Múzeum Évkönyve - Annales Musei Agriensis, 1980-1981)
Löffler Erzsébet: Eger város jogi helyzete a török kiűzésétől 1854-ig
BREZNAY IMRE 1907. A fertály mesterségről. Eger. BREZNAY IMRE 1933. Eger a XVIII. században, I—II. Eger. 1926. Eger múltjából. Eger. CORPUS IURIS HUNGARICI 1900. Magyar Törvénytár, 1608-1657. évi törvénycikkek. Bp. CSIZMADIA ANDOR 1962. Az egyházi mezővárosok jogi helyzete és küzdelmük a felszabadulásért a XVIII. században. Bp. MOLNÁR ERIK 1971. Magyarország története, I. Bp. NAGY JÓZSEF 1978. Eger története. Bp. SZÁNTÓ IMRE 1954. Eger püspöki mezőváros úrbéri és felszabadulási pere a XVIII. században. Heves megyei füzetek I. Eger. SZEDERKÉNYI NÁNDOR 1891. Heves vármegye története, IV. Eger. Erzsébet Löffler Die juristische Lage der Stadt Eger von der Hinausjagung der Türken bis 1854 Eger wurde am 17. Dezember 1687 von der Türkenherrschaft befreit. Das Schatzamt ging mit der Stadt, wie mit einer neuen Errungenschaft um, und so hatte Eger für eine kurze Zeit den Rang einer königlichen Freistadt genossen. Der damalige Bischof von Eger, György Fenessy, erreichte aber alsbald beim Hofe, dass ihm seine, früher unter seine gutsherrlichen Hoheit gehörende bischöfliche Residenzstadt zurückgegeben wurde, und so geriet der Stadt wieder in die Reihe der bischöflichen Marktflecken. Am 4. Januar 1695 entstand in Kassa die sogenannte Transaktion von Fenessy, welche den Vertrag zwischen dem Bischof und der Stadt enthielt. Auf Grund der Vereinbarung kam die Stadt wohl in eine bessere Lage, wie es der gewöhnlichen Marktflecken war, aber verfügte über wesentlich wenigere Vorrechte, als die königliche Freistädte. Die Transaktion versicherte der Stadt ihr Selbstregierungsrecht und auch kleinere Nutzbräuche, wie den Weinschank, das Marktrecht, den Unterhalt von Fleischbänken usw. Aber diese Rechte waren grösstenteils zwischen der Stadt und ihrem Gutsherren geteilt. Ausserdem mussten die Einwohner für die in der Gemarkung der Stadt liegenden Weingärten den Zehnten für die Kirche, wie auch das Neuntel für den Gutsherrn zahlen. Die weiteren gutsherrschaftlichen Lasten konnte die Gemeinschaft mit Geld ablösen. Der erste Würdeträger der Stadt war der Richter, der von der Gemeinschaft aus den drei Kandidaten des Bischofs-Gutsherren gewählt wurde. Der Richter war Vorsitzender des Rates gleichermassen in Straf-, Bürger- und Verwaltungsangelegenheiten. Die Justizkompetenz des Rates war geteilt zwischen dem Bischof und dem Magistrat. Der Magistrat teilte sich in der zweiten Hälfte des 18. Jhs. in zwei: ein äusserer und ein innerer Rat wurden geformt. Die Verwaltungstätigkeit des Rates wurde durch die Beamten versorgt. Zur öffentlichen Verwaltung gehörten: die Vormundschaft, die Gewerbeordnung, die Feuerwehr, das Gesundheitswesen, die Marktordnung (welche die Kontrolle des Handels bedeutete), die öffentliche Sicherheit usw. Die sogenannten 96