Dankó Imre szerk.: A hajdúk a magyar történelemben II. (A Hajdú-Bihar Megyei Múzeumok Közleményei 19. Debrecen, 1972)
Rácz István: A hajdúkerület 1790. évi követi utasítása
Der Haidukendistrikt, der seine Rechte zurückbekam, suchte vorläufig nach dem wahren Grund der Grossmütigkeit der Adeligen des Komitats nicht, sondern er begang das Fest der Freude selbstvergessen. Er feierte die zurückgewonnene Autonomie und den neuen König, der Versprechen in Bezug auf die Verfassung bei der Thronbesteigung äusserte. Die Haiduken waren mit der Herstellung der Selbständigkeit des Distrikts nicht zufrieden. Sie hatten den Eindruck, dass die Zeit da sei, als alle offenen Wunden geheilt werden können. Eine Abgeordnetenweisung wurde abgefasst, die sowohl ihren adeligen Rechtsstand im Lande, wie auch ihre innere Rechtsordnung bereinigen sollte. Die oben mitgeteilte Weisung der Abgeordneten enthielt eine Reihe irrealer Anforderungen, und die Beschwerden kämen ohne kühne Begründung in einer ganz milden Form einer Instanz, die mehr eine Bitte als Petition darstellte, vor das Parlament. Von den Beschwerden, die in zwölf Punkten als „Wunden" zusammengefasst waren, wurde nur eine vom Parlament gewürdigt: die Abgesandten des Haidukendistrikts wurden seit dem Jahre 1790 die Mitglieder des Parlaments. Zur Behebung ihrer Beschwerden und zur Erfüllung ihrer Wünsche und Bestrebungen wurde auch später nichts gemacht. Diese Weisung der Abgeordneten verdient vom Gesichtspunkt der historischen Forschungen aus doch eine grosse Aufmerksamkeit. Sie zeigt authentisch und systematisch nämlich, welche Veränderungen die sog. Haidukenfreiheit seit der Privilegisierung von István Bocskai durchmachte. Sie spiegelt den damaligen Wert und Charakter der Haidukenfreiheit genau, die sich wesentlich schon vor einem Jahrhundert ausbildete und bis zum Jahre 1848 keine Veränderung aufweis. Die ausführliche inhaltliche Darstellung der Weisung beseitigend, möchten wir nur darauf hinweisen, dass die von István Bocskai erhaltene Freiheit den Haiduken adelige Rechte fast für das ganze Land sicherte. Die Haiduken unterschieden sich von den armalen Adeligen nur in Hinsicht des kollektiven Charakters ihrer Vorrechte. Den Landesadeligen ähnlich genossen auch die Haiduken Steuerfreiheit, wofür sie - der adeligen Insurrektion entsprechend - durch Militärpflicht belastet wurden. Die volle Haidukenfreiheit wurde aber - auf Grund der Weisung kann man bestimmt feststellen - während der 75 Jahre bedeutend vermindert. Seit dem ausgehenden 18. Jahrhundert wurden ihnen Steuer durch den Staat auferlegt, sie bezahlten Kontribution im Geld, die Lasten der Einguartierungen lagen auf ihren Schultern, sie leisteten Pflichtarbeit und verloren ihre frühere Befreiung vom Dressigstzoll und von anderen Zollarten. Auch ihre Autonomie war nicht vollständig: die Gefahr, unter die Hoheit der Kammer zu kommen, spukte eine lange Zeit, was eigentlich die Unterworfenheit dem Gutsherrn bedeutete; ganz zu schweigen davon, dass der Haidukendistrikt von Josef II. dem Komitat Szabolcs angegliedert wurde. Über alldies hinaus war die ursprünglich einzige Militärpflicht eine erhöhte Last für sie: ihre zum Schutz des Landes gestellten Soldaten wurden nach dem Kriegszustand dem stehenden Heer zugeteilt, die Haiduken mussten gesondert Rekruten stellen, sogar wurde auch von anderen Munizipalbehörden in den Haidukenstädten rekrutiert. Schliesslich und endlich sind die ursprünglichen Privilegien der Haiduken bedeutend zurückgegangen, es entstand eine immer tiefere Kluft zwischen der Rechtstellung der Haiduken und der Adeligen, und die Haiduken näherten sich immer mehr den Leibeigenen in der sozialen Hierarchie. Als sie dieser Gefahr gewahr wurden, bemühten sie sich, ihre besondere Welt mit besonderen Rechten zu verteidigen, allerlei äussere Gerichtsbarkeit auszuschliessen, und vor allem ihr Verfügungsrecht über dem freien Haidukengebiet zu sichern. 4.3