Módy György szerk.: A hajdúk a magyar történelemben (A Hajdú-Bihar Megyei Múzeumok Közleményei 10. Debrecen, 1969)
Nagy Sándor: A Hajdúkerület büntetőbíráskodása a XVIII. században
SÁNDOR NAGY Strafgerichtsverfassung des Haidukendistrikts im 18. Jahrhundert Die Gesellschaft der Haiduken stellte eine Klassengesellschaft dar, so konnte sie die Verwaltungs- und Gerichtsorgane nicht entbehren, weil die Vorherrschaft der regierenden Klasse ohne sie nicht aufrechtzuerhalten war. In den Haidukenstädten gehörten auch die geringeren Kriminalverbrechen neben den Verwaltungsangelegenheiten zum Wirkungsbereich des Kapitäns und seiner 12 Geschworenen, aber die schwereren Kriminalverbrechen sollten vor den Richter stuhl des Hauptkapitäns in Kassa (Kaschau) gebracht werden. Die Bildung des Haidukendistrikts (1669) brachte eine bedeutende Veränderung in der Gerichtsverfassung mit sich: der Haidukendistrikt wurde das Appelationsgericht, das aber nicht nur in der zweiten Instanz, sondern in Halssachen auch in der 1. Instanz verfuhr. Die Gerichtsbarkeit wurde nicht von dazu kandidierten Ratsmitghedern, sondern durch eine Korporation während der Sitzungen versehen. Die Mehrheit des Distrikts bestand aus Laien, während die Anklage und die Verteidigung im Gerichstprozess von Rechtskundigen vertreten wurden, die sich die Beschäftigung mit Rechtssachen als Lebensberuf wählten. Der Gerichststand des Distrikts breitete sich auf alle Hajdukenstädte und auf alle in denselben wohnhaften Personen ohne Rücksicht auf gesellschafthchen und rechtlichen Zustand aus. Dem Verfahren lag im allgemeinen eine Anzeige zugrunde. Der Beauftragte des Rats verhörte die Zeugen, sorgte für die Beweise und die verdächtigen Personen wurden meistens verhaftet. Als die Nachforschungen genügende Angaben aufklärten, reichte er seinen Anklageantrag ein, in dem er die begangene Tathandlung ausführlich beschrieb und das Gesetz bezeichnete, durch das die Begangenschaft verboten wurde, und schlug vor, die vou ihm bestimmte Strafe zuzumessen. Nach der Vorlage der Anklage begann die Tätigkeit des Verteidigers, wenn er vom Angeklagten oder vom Distrikt offiziell beauftragt wurde. Er verfasste eine Schrift, in der die Tatsachen aufgezählt wurden, die er im Interesse der Verteigihung seines Klienten für nötig erachtete. Der Vertreter der Anklage hatte das Recht, diese Schrift zu beantworten. Dieser Dialog der Verteidigung und der Anklage konnte 3-mal geführt werden. Zur Aufklärung der Wahrheit wurde die Tortur wirksames Mittel angewandt, wozu aber die Anordnung des Distrikts nötig war. Das Ergebnis der Folterung war für den Prozess entscheidend: wenn der Angeklagte auch während der Tortur leugnete, wurde er frei. Die Sitzungen des Distrikts wurden einmal in einer Haidukenstadt, ein anderes Mal in einer anderen gehalten, zur Gerichtsverhandlung wurde der sich in vorläufiger Haftung befindende Angeklagte vorgeführt, wenn er auf freiem Fusse war, wurde er vor Gericht geladen. Bei der Gerichtshandlung wurde die Anklage auch mündlich vorgetragen, der Angeklagte und der Verteidiger hatte das Recht, über die Entlastungsumstände zu berichten. Wenn es auf Grund der zur Verfügung stehenden Beweise möglich war, den Fall aufzuklären, wurde das Urteil gefällt. In entgegengesetzten Fall wurde weitere Beweisführung angeordnet, und der Prozess wurde in der nächsten Sitzung fortgesetzt. Das Urteil wurde immer schriftlich abgefasst, ausführlich begründet und die erschwerenden oder mildernden Umstände wurden beschrieben. Die logische Begründung des Urteils beweist, dass die Mehrheit der Ratsmitglieder die strafrechtlichen Regeln und die Urteilsfällung gründlich kannte. Gegen das Urteil des Distrikts konnte man zum Gericht des Oberdirektors der Hajdukenstädte appelieren. Weiterer Rechtsbehelf stand nicht zur Verfügung. Wie in der feudalen Gesellschaft überhaupt, wurde der Diebstahl für eine mit Tod zu bestrafende Handlung erachtet. Diese schwere Strafe wurde nur im Falle auferlegt, wenn ein Sachgut von hohem Wert vom Dieb gestohlen wurde, oder wenn er schon früher bestraft war und keine Hoffnung auf Besserung bestand. Sonst bestand die Strafe für Diebstahl mit Rücksicht auf den Wert des gestohlenen Gegenstandes aus 15 —100 Stockschlägen. Eine andere Strafe war, dass ein Stempel auf den Rücken oder auf die Stirn des Angeklagten vom Henker gedruckt wurde. Es ist