A Debreceni Déri Múzeum Évkönyve 1986 (Debrecen, 1987)

Történelem - Kahler, Frigyes: Das Pizetum-Recht

men übertrieben sind, es ändert aber nichts daran, dass dem Erzbischof von Gran aus dem münzschlagenden Einkommen ein Zehnteinkommen gebührt und das ist auch in seinem Betrag vom nach dem zur Münze geschlagenden Silber pro Mark gebührenden 1 Pondus Pisetum. Es ist naheliegend, dass wenn der Erzbischof ein Pisetum-Einkommen im Zusam­menhang mit dem Münzschlagen gehabt hätte, hätte diese Liste das auch enthalten. Küffer meint feststehend, dass der französische König — dessen Schwester Adalbert der Dritte geheiratet hat —, auch jene Verpflichtungen kennenlernen wollte, die das königliche Ein­kommen belasteten. Unter denen hätte auch das Pisetum — Einkommen eine Rolle spielen müssen, das der König dem Erzbischof von Gran ebenfalls neben dem Zehnteinkommen zahlen muss. Es hat aber ein solches Einkommen nicht gegeben, nur der von Stephan dem Heiligen gestiftete Zehnte. Das wiest darauf hin, dass der Erzbischof im Münzhaus keine Tatigkeit gehabt hat. 23 Die von 12. Februar 1211 datierte Urkunde ist ähnlichen Inhalts, in der der Papst In­nozenz der Dritte das Abkommen von Gran und von Kalocsa bestätigt hat. Demgemäss gebührt das aus dem Münzschlagen stammende Zehnteinkommen, wo immer die Münze in Ungarn geschlagen wird, dem Erzbischof von Gran auch in jenem Fall, wenn statt des einheitlichen Münzschiagens was immer geschehen würde. 24 Der Papst Honorius der Dritte bestätigt in seinem in Lateran am 20. April 1221 datier­ten an den ungarischen König gerichteten Brief das Recht des Erzbischofs von Gran hin­sichtlich des münzschlagenden Zehnten das nach den auf dem Gebiet der Diözese von Csa­nád geschlagenen Münzen. 25 Die beiden Quellen beweisen, dass die Dezentralisation des ungarischen Münzschla­gens — das noch erwähnt wird das alte Zehntrecht unverändert liess, sie sprechen aber weder von der erzbischöflichen Kontrolle, noch von seiner Aufsicht, noch von den sich daran anknüpfenden 2,08% Belohnung, als Einkommen des Erzbistums. Die urkundlichen Beweise vom münzschlagenden Einkommen des Erzbistums sprechen also vor dem Mongolensturm in jedem Fall nur vom Zehnteikommen, das ohne Zweifel mit dem Pisetum-Recht und mit dem dazu gehörenden Einkommen nicht identisch sien kann. Die letzteren zwei Urkunden sind auch wichtige Beweise im Zusammenhang mit der Dezentralisation des einheitlichen ungarischen Münzschiagens. Das im Jahre 1211 geschlos­sene Abkommen — „Quod si cudi desierit generalis moneta totius Ungarie, quid-quid 1 000 generalis monete successerit" — spricht als Möglichkeit vom Aufhören des „allgemeinen ungarischen Geldes", das — wie Hóman richtig meint — 26 , ein Münzhaus — höchstwahr­scheinlich in Gran — voraussetzt. So ist die Dezentralisation zwischen den Jahren 1211 und 1221 vonstatten gegangen, und im Vergleich damit schreibt Homorius der Dritte von einem in der Diözese von Csanád tätigen Münzhaus, und erwähnt: „decima monete, que cuditur in Cenadiensi Dioecesi." 27 Die Dezentralisation des Münzschiagens ist eng mit der unter András dem Zweiten (1205—1235) durchgeführten und sich an den Namen Dénes von Apodfia auknüpfenden Reform, verbunden, welcher nach der Heimkehr des Königs aus dem Heiligen Land (1219) die katastrophale Lage des Schatzamtes mit der ausserordentlichen Kriegssteurer, mit dem pro Jahr mehrfachen Novation- und Kammerpacht-System in Gleichgewicht bringen woll­te. 28 23. III. Béla emlékezete (Red. Kristó Gyula—Makk Ferenc. Bp., 1981) p. 23—24. 24 Knauz: I. p. 198—200. Nr. 193. und Fejér: III. I. p. 129—134., p. 131. 25 Knauz: I. p. 228—229. Nr. 241. Nr. Fejér: III. 1. p. 347—348. 26 Hóman: MP. 468. p. 762. 27 Fejér: II. 1. p. 250—251. 28 Rádóczy, Gyula: Héber betűs Árpád-kori pénzek. NK. LXX—LXXI. p. 33—36. 185

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