A Debreceni Déri Múzeum Évkönyve 1986 (Debrecen, 1987)
Történelem - Kahler, Frigyes: Das Pizetum-Recht
einen Zehnten dem von ihm gestifteten Erzbistum von Gran zu überlassen. 5 Dazu gehören die Einkünfte aus dem Bergbau und aus dem Münzschlagen. Er stellt weiter die erste urkundliche Erwähnung des Pisetum-Rechtes aus der Urkunde Béla des Vierten vom 16. Dezember 1256 vor, die unter anderen davon spricht, dass der Erzbischof von Gran „mit dem Zehnten aller königlichen Einkünfte, der Steuer aus den Goldund Silberbergwerken weiterhin des gesammten kameralischen Gewinns beschenkt worden ist, indem jenes Recht unbeschadet — salvo eo — blieb, wonach in jenen königlichen Kammern, in denen Denar geschlagen wird, ihm nach jeder aufgearbeiteten Mark ein Pisetum feines Silber bezahlt werden muss und wonach die beim Münzschlagen angewandten Prägwerke allein unter der Bewachung bei dem durch ihn zu diesem Ziel delegierten Mann aufbewahrt werden müssen." 6 (Hervorhebung von Kollányi. К. F.) Auf die Eutung der Urkunde kehren wir eingehend zurück. Kollányi weist richtig darauf hin, dass unter dem Pisetum-Recht dieses letztere kontrollierende Recht zu verstehen ist. Dann kommt er mit der Redewendung der Konzeption der Urkunde „unbeschadet bleibend* — „salvo eo" usw. zu dem Standpunkt, dass das Recht älterer Herkunft ist und nicht von Adalbert dem Vierten, sondern gerade von Stephan dem Heiligen stammt. Kollányi erkennt feststehend, dass der Inhalt des Pisetum-Rechtes in den verschiedenen Zeiten jeweils andere Konzessionen beziehungsweise Pflichten enthält und dass jahrhundertelang Dispute zwischen dem Erzbistum und dem König —, beziehungsweise den Kammergrafen in der Sache des Pisetums geführt worden sind. Im Laufe dieser Dispute sind die Arbeiten von Ignác Bärnkopf im dem Auftrag des Erzbistums und von Seiten der Kammer die Arbeiten von János (Érdi) Luczenbacher von grosser Bedeutung. Nach Barnkopf haben aus dem von Stephan dem Heiligen gestifteten Zehnteinkommen zwei Konzessionen — die Urburen und der Zehnte des kameralischen Gewinns — später im Pisetum-Recht, neben dem genaugenommefion Pisetum (der Kontrolle über das Münzschlagen) eine Rolle gespielt. Kollányi hält dies insofern für falsch als das unter dem kameralischen Gewinn nicht die Einkünfte aus den königlichen Bergwerken, sondern alle Zweige ausserordentlichen Einkünfte zu verstehen sind, die nicht zu einer speziellen Steuergattung geworden sind, er rechnet also die decima lucri camerae nicht dazu. 7 Luczenbacher — er kennt die Handschrift von Bärnkopf nicht — strebt hauptsächlich danach aufzuklären was ursprünglich das Pisetum-Recht des Erzbistums enthalten hat. Er sah dessen Wesen darin, dass das Pisetum-Recht des Erzbischofs (versteh hier sein Einkommen) allein nur aus dem ausgeübten kontrollierenden Recht über die Prägeanstalten dem Erzbistum von Gran gebührt. 8 Seine Feststellung diente den Männern der Kammer in jener Diskussion als entscheidendes Argument, die schon von der Mitte des 15. Jahrhunderts (1452) zwischen den Kammern und dem Erzbistum geführt worden ist und hat bis zum Ende des 19. Jahrhunderts — durch kurzfristige Kompromisse gefärbt —- lange dauert, bis die Finanzverwaltung gegen Ablösung das Pisetum-Recht und das dazugehörigen Einkünfte aufhob. Alle Verfasser, die im Zusammenhang mit dem Pisetum-Recht —• solange dies Recht galt — Stellung genommen haben, haben aufmerkwürdige weise die Frage immer von dem Gesichtspunkt aus behandelt, was für ein Einkommen unter diesem Titel dem Erzbistum von Gran gebührt. Die Erzbischöfe — und die in ihrem Auftrag forschenden Archivaren, wie Bärnkopf und auch Kollányi — haben dazu Argumente gessammelt, dass unter dem 5 Knauz, Ferdinandus —Dedek, Ludovicus Crescendens: Monumenta Ecclesiae Strigoniensis I. III. (Strigoniensis, 1874—1924. Weiter Knauz). I. p. 156. Nr. 139. 6 Knauz: I. p. 436—438. Nr. 571. 7 Barnkopf, Ignác: Pragmatica Deductio Pisetis (Die Handschrift). 8 Luczenbacher (Érdi) János: Az esztergomi érsekség pénzmestere. Tudománytár. Értekezések. V. Buda, 1839. 180