A Debreceni Déri Múzeum Évkönyve 1985 (Debrecen, 1986)

Történelem - Rácz István: Der Begriff des „Cívis”

István Rácz DER BEGRIFF DES „CÍVIS" Der Verfasser stellt hier einen Auszug aus seiner sich in Arbeit befindlichen Monographie zum Thema „Der Debrecener Civis-Besitz" vor. Zeitlich umfasst seine Analyse den Abschnitt von der Mitte des 16. Jahrhunderts bis 1848. Er gliedert seine Untersuchung in vier Teile. In der Einleitung erörtert er die allgemeinen Züge des Bürgerrechts, wobei betont wird, dass das Bürgerrecht die Einheit von Rechten und Pflichten darstellt. Die wichtigsten Elemente des städtischen Bürgerrechts waren folgende: das Wahlrecht, die Fähigkeit ein Amt zu übernehmen, der Immobilienerwerb in der Stadt, die Aufnahme in eine Zunftgemeinschaft, der freie Weinhandel auf dem Stadtgebiet und die Nutzung verschiedener Benefizien. Zu dem weitausladenden Rechtesystem der Bürger traten auch ihre verschiedenen Steuerpflichten hinzu. In seinem Wirkungsbereich entschied der Stadtrat darüber, wen und unter welchen Bedingungen er in seine Reihen aufnimmt. Im zweiten Teil seiner Studie spricht der Verfasser über die Entwicklung der Bezeichnung „cívis". Er kommt hier zu dem Ergebnis, dass die Debrecener Bürger im 16. Jahrhundert noch mit vielerlei Bezeichnungen bedacht wurden, und dass der Name „cívis" dann ab Mitte des 17. Jahrhunderts allgemein wurde. Von den 1770er Jahren an tauchte die ungarische Entsprechung „polgár" (dt.: Bürger) des Wortes „cívis" immer häufiger auf. Und in der Reformzeit blieb es dann beinahe einzig und allein dabei. Die Terminologie des „cívis" wurde fast vollständig aus der Amtssprache ver­drängt. Im dritten Teil werden die Bedingungen, das Bürgerrecht zu erlangen und die Möglichkeiten hierzu systematisiert. Der Verfasser meint, dass in Debrecen während des 16. und 17. Jahrhunderts noch keine besonderen Besitzbedingungen zum Erwerb des Bürgerrechts bestanden. Doch der neue Bürger hatte mit an den allgemeinen Lasten der Stadt zu tragen. Vom 18. Jahrhundert an wurde der Hausbesitz zur ersten Bedingung für den Erwerb des Bürgerrechts. Auch die Entrichtung der Bür­gertaxe wurde zu einer materiellen Vorbedingung des Bürgerrechts. Der Betrag dieser wurde in den verschiedenen Zeiten in abweichender Grössenordnung festgelegt. Eine weitere Vorbedingung für den Erwerb des Bürgerrechts bestand in der guten moralischen Norm. Die Anzahl seiner Bürger hielt der Stadtrat in bestimmten Grenzen, legte sie aber nicht zahlenmässig fest. Schliesslich und endlich war der Anzahl der Bürger dadurch eine Grenze gesetzt, wieviel Bürgern die in den Statuten formulierten bürgerrechtlichen Bedürfnisse aus dem gemeinsamen Stadtbesitz befriedigt werden konnten, das heisst, die gebietsmässige Grösse und Qualität der den Bürgern zu sichernden Boden­immobilien. Unerwünschte Elemente schloss der Stadtrat von der Möglichkeit, das Bürgerrecht zu werben, aus. So wurden die Griechen und Juden in der Stadt nicht einmal geduldet, und den katho­lisch Gläubigen wurden erst auf den Machtspruch des Herrschers im 18. Jahrhundert die Tore geöffnet. In diesem Kapitel macht der Verfasser auch mit dem Verfahrensfragen zum Erwerb des Bürgerrechts bekannt. Hier geht er auch auf die Frage der Vererbung des Bürgerrechts ein. Das Bürgerrecht vererbte sich — im Gegensatz zur Nobilität — nicht über den männlichen Familien­zweig weiter. Es übertrug sich allein auf die Witwe bis zu derem Lebensende, gesetzt den Fall, sie heiratete nicht erneut. Die Söhne der Bürger mussten um den Erwerb des Bürgerrechts dagegen gesondert ersuchen. Für einen wichtigen rechtlichen Aspekt hielten die Zeitgenossen, dass jeder­mann zu jeder Zeit das Bürgerrecht ablegen konnte, wenn er seinen Verpflichtungen nachgekommen war. Andererseits war sein Erwerb kein Hindernis bei einem weiteren gesellschaftlichen Vorwärts­kommen: es konnte auch der Adel erworben werden; doch diese Möglichkeit wurde in Debrecen nur von sehr wenigen wahrgenommen. Das vierte Kapitel trägt den Titel „Statistische Charakteristika der Bürger". Hier geht es um die Gestaltung der Anzahl, in erster Linie anhand des Stammbuchsder Bürger (Matricula civium) benannten Quellentyps. Dieser Statistik zufolge erwerben zwischen 1733 und 1848 in Debrecen 8734 Personen das Bürgerrecht. Davon waren 6722 (77%) ortsansässig und nur 2012 (23%) kamen aus anderen Orten. In diesem Zeitabschnitt wurden im Jahresdurchschnitt 76 Bürger registriert. Bei den Ortsansässigen war man besonders darauf bedacht, dass die Bürgersöhne — vor allem die 110

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