A Debreceni Déri Múzeum Évkönyve 1981 (Debrecen, 1983)

Történelem - Antal Péter: Die Befehlsgewalt der Land- und Lehrherren sowie die Einrichtung des Züchtigungsrechtes im Strafrecht der Stadt Debrecen während der Reformzeit (1828–1848)

Péter Antal DIE BEFEHLSGEWALT DER LAND- UND LEHRHERREN SOWIE DIE EINRICHTUNG DES ZÜCHTIGUNGSRECHTES IM STRAFRECHT DER STADT DEBRECEN WÄHREND DER REFORMZEIT (1825—1848) Als Teistück einer umfassenderen Arbeit will der Autor der vorliegenden Studie die juristischen Kategorien der Gründe für die Ausschliessung der Kompensation und für die Einstellung der Bestrafung bekanntmachen, und zwar im Strafrecht der Stadt Debrecen während der Reformzeit. In unserer Epoche hat sich als sicheres Zeichen des Fortschritts jene Auffassung herauskristallisiert, wonach der Verhängung einer strafrechtlichen Bestrafung über eine Person nur dann stattgegeben werden darf, wenn diese bei Ausführung der Tat durch — als individuelle, subjektive Kategorien — Absicht oder Fahrlässigkeit be­lastet werden kann. Ein grosser Teil der die Kompensation ausschliessenden Gründe und Umstände hat sich in dieser Epoche innerhalb der Praxis der Stadtrichter als unbedingt posi­tives Ergebnis gezeigt. Erwähnt werden muss jedoch, dass die in den Stadien der Genesis einzelnen Untersuchungen und Darstellungen unterzogenen Instituonen zeit­lich und demzufolge natürlich auch entwicklungsmässig hinter den sich später ent­faltenden und als moderner zu bezeichnenden Rechtseinrichtungen zurückblieben. Jene Rechtsprinzipien, die im ersten Drittel des 19. Jahrhunderts feste Formen an­genommen hatten, spiegelten die Erwartungen und den Willen einer sich verbürger­lichenden Gesellschaft wider, während zu gleicher Zeit die auch noch in der hier untersuchten Periode lebendig wirksamen, stark gebundenen feudalen Rechtsinstitu­tionen das sich gerade aus der Ständehierarchie ergebende, gnadenlose Verhältnis des Über- und Untergeordnetseins verheiligen. Um letzteres besser illustrieren zu können, wollen wir die rechtlichen Folgen der Befehlsgewalt des Land- bzw. Lehr­herren, beziehungsweise die rechtlichen Folgen der Ausführung dieses Befehls sowie die strafrechtlichen Folgen der Ansübung des in den gleichen Kreisen vorkommen­den Züchtigungsrechtes vorstellen. Bei einer Untersuchung des Verhältnisses zwischen Landherren und Knecht so­wie zwischen Lehrherren und Lehrling im zweiten Viertel der 18001er Jahre kann eindeutig festgestellt werden, dass sich aus der örtlichen feudalen Hierarchie er­gebend, der untergeordnete Knecht und der untergeordnete Lehrling dem Befehl des über ihm stehenden Landherren oder Lehrherren Folge zu leisten hatten. Diesbe­züglich tut die Rechtsausübung unserer Stadt kund, dass die Richter unter bestimm­ten Bedingungen den Befehl des Land- oder Lehrherren an seinen Knecht bzw. Lehrjungen als einen „die Kompensation oder zumindest die Absicht ausschliessen­den Grund" ansah. Was das Züchtigungsrecht angeht, so sollte auch hier durch Beispiele unterstri­chen werden, dass eine Kränkung bestimmten Gewiehts bis zu ihrer Verursachung einen die Kompensation ausschliessenden Grund bildete, denn während der die un­tersuchten Zeitspanne von nahezu einem Viertel Jahrhundert konnte kein Urteils­spruch gefunden werden, nach dem die das Züchtigungsrecht ausübende Person mit körperlicher Züchtigung oder Freiheitsentzug gestraft hätte. Und es kommen auch allein nur wenige Fälle vor, in denen von den Hütern des Rechts unserer Stadt Geldstrafen verhängt wurden. 202

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