A Debreceni Déri Múzeum Évkönyve 1980 (Debrecen, 1982)

Történelem - Takács Béla: Das Leben Debrecener Lehrlinge in den 16–17. Jahrhunderten

Béla Takács DAS LEBEN DEBRECENER LEHRLINGE IN DEN 16—17. JAHRHUNDERTEN Die Handwerkerzunft entwickelte sich in Debrecen in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts. Die in den 1300—1400-er Jahren geschriebenen Privilegienurkunden der Handwerker von Debrecen enthalten keine Angaben über die Voraussetzungen, Pfli­chten und Gehälter der Burschen, die sich als Lehrlinge einer Zunft verdangen. Man findet Artikel in bezug auf die Ordnung der Dienstzeit erst in den im XVI. Jahrhun­dert herausgegebenen Statuten, die das Leben der einzelnen Zünfte genau bestimmten. In dieser Arbeit werden die Zünfte von Debrecen behandelt, in deren Gesetzen Massnahmen gefunden waren, die mit den Lehrlingen verbunden sind. Aus diesen geht klar hervor, dass das Leben der auf der niedrigsten Stufe der Zunftorganisaticn stehenden Lehrlinge ausgeliefert, ausgebeutet war. Die zwei-drei Jahre, die der Lehr­ling neben einem Meister verbracht hatte, waren in den meisten Fällen sehr hart, voll mit schweren Prüfungen, die man nur mit grenzloser Geduld und Ausdauer er­tragen konnte. In den schlimmsten Fällen machte man den Prüfungen mit Flucht ein Ende. Um diese Behauptung zu erweisen, sollen hier nur einige Beispiele aufgezählt wer­den: in dem im 17. Jahrhundert ausgestellten Protokoll der Tuchscherer- und der Schneiderzunft, die 1398 zustandekam, liest man, dass zur Züchtigung der Lehrlinge ein Stab diente, der 1709 auf eine Peitsche ausgetauscht wurde. Die Lehrlinge der Knopfmacherzunft sollten den Abort sauber halten. In den Gesetzen der Goldarbeiter 1598 wird vorgeschrieben, dass der Lehrling, der etwas gestohlen hat auf einen Sthul gebunden werden soll, damit seine Kameraden ihn Rute dreimal schlagen können. Eine eigentümliche Erscheinung ist in der Geschichte der Debrecener Kleinhand­werke, dass je kleiner eine Zunft war, desto mehr Dienste verlangte sie von den Lehr­lingen. Das beste Beispiel sei dafür die in den Gesetzen der Barbiere und Feldärzte festgelegte Dientsvorschrift, die die Pflichten der Lehrlinge aufzählt. Die Pflicht der Lehrlinge wurde 1674 von drei Messermeistern in 9 Punkte zusammengefasst. Es war ihnen verboten z.B. auf der Strasse zu essen. Auch die Statut der Barbiere aus dem Jahre 1585 beschreibt ausführlich die Ordnung der Lehrlinge, die das Spitzelsystem beinahe instituierte. Da viele Barbierlehrlinge ihren Meistern entflohen, wurden 1673 ganz besondere Massnahmen in der Barbierzunft getroffen: der Lehrling wurde mit Abschneiden von Ohren, Nase und Fingern gedroht, was auch schriftlich festgelegt wurde. Man findet aber keine Angabe darauf, dass diese Drohungen eingelöst wurden. Nur die Zunftstatut (1599) der Sattlermeister enthält Massnahmen, die die Lehr­linge schützen. In dem neunten Artikel heisst es: „der Lehrherr darf seinen Lehrling nicht hungern lassen, anderenfalls darf der Lehrling ihn mit Erlaubnis des Zunft­meisters verlassen. Der Lehrling soll den Schimpf erleiden, aber auch der Lehrherr soll sich massigen, weil der Lehrling ihn wegen artiger Bechimpfung nicht verlassen darf." Diese Burschen, die als 10—12 jährigen Jungen einer Zunft verdangen, wurden viele Jahre hindurch von dem Meister oder seine Frau willkürlich behandelt und gewaltet. Manchmal war die Frau des Meisters für die Burschen schreckenerregender, als der Meister selbst. Das gespannte Verhältnis zwischen einem Lehrling und einem Knecht machte die Entstehung der Freundschaft unmöglich, denn der Lehrling sollte dem Meister auch die kleinste Übertretung des Knechtes „einflüstern". Dem Lehrling geboten alle im allgemeinen im Haus des Meisters, aber auch im Werkstatt. Alle durften ihn schlagen. Für sie war der Hunger nicht unbekannt, aber das war die gebundene, festgelegte Arbeitzeit. 127

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