A Debreceni Déri Múzeum Évkönyve 1978 (Debrecen, 1979)
Történelem - Komoróczy György: Die Staatskontrolle über die Selbsterwaltung von Debrecen in den Jahren 1779–1811
György Komoróczy DIE STAATSKONTROLLE ÜBER DIE SELBSTVERWALTUNG VON DEBRECEN IN DEN JAHREN 1779—1811 Von dem dritten Viertel des 18. Jahrhunderts an versuchte der Staat in weit grösserem Masse als früher die Kontrolle der königlichen Freistädte, in erster Linie in finanziellen, wirtschaftspolitischen Fragen, aber auch die innere Organisation der Selbstverwaltung betreffend in der Hand zu halten. Unter den königlichen Freistädten kämpfte Debrecen hart gegen die Ausbreitung des Wirkungskreises der königlichen Macht, ihre Kraft wurde aber durch die inneren gesellschaftlichen Wiedersprüche abgeschwächt, diesich schon in dem dritten Viertel des 18. Jahrhunderts zwischen der Stadtführung und der Bevölkerung der sich ausbildenden Aussenbezirke kraftvoll zuschärften. Die Stadtführung wurde aristokratisch und beinahe erblich, derer Basteien neue Personen kaum durchbrechen konnten : die Methode der Führung erwies sich als konservativ und sosehr sich auch der Geist der Aufklärung in Kreisen der städtischen Intelligenz entfaltete, stand ein beträchtliches Teil der Bevölkerung der Stadt den Besitzern der Stadtmacht gegenüber. Joseph der zweite, König und Kaiser löste als Vertreter des Interesses des staatlichen Absolutismus die Selbstverwaltung der Stadt 1785 im Wesen auf. Nach seinem Tode (1790) brach der politische Kampf zwischen den Vertretern der zentralen Staatsmacht und der städtischen Selbstverwaltung voller Kraft aus, der sich so ausgedehnt hatte, dass die Bürgermeisterstellung in den städtischen Gemeinversammlungen nicht, beziehungsweise nur auf königlichen Befehl 1794 versehen wurde. Die Ernennung der königlichen Kommissare über die Stadt wurde einerseits aus dem Zweck der teilweisen Auflösung der inneren Wiedersprüche, andererseits aus dem des Schutzes der königlichen Interessen abgewiechen von dem früheren fast ständig. Die königlichen Kommissare kontrollierten die Erfolge der Stadtwirtschaft von den 90-er Jahre des 18. Jahrhunderts nicht nur anlässlich der Beamtenneuwahl, sondern sie nahmen an der Ausarbeitung der einzelnen Paragraphen der Rechtsgebung nacheinander, mit ständigem Auftrag teil. Sie übten Einfluss auf den Vorgang der gerechteren Verteilung des Bodens nach den Häusern, auf die Strassenregelung, Kanalisation, Ausarbeitung der Bauwesenregel auf die Durchführung der Beamtenneuwahl, die Festlegung der Gebühren aus, den Beschwerden haben sie wegen Mangel an der Rechtsverwaltung selbst oder durch ihre Sekretäre abgeholfen. Man versuchte den Wirkungsbereich des staatlichen Absolutismus von den Jahren des 19. Jahrhunderts an noch kraftvoller zur Geltung zu bringen. 1805 tauchte der Gedanke auf, einen ständigen Administrator an die Spitze der königlichen Freistädte zu stellen, der das Rechtsphäre des Obergespans ausgeübt hätte, falls besonderer Angelegenheiten hätte er noch über ein breiteres Rechtsphäre verfügt. Es gab nämlich keine Obergespane über die Städte, deshalb hielten die zentralen Regierungsorgane die Ernennung einer ständigen Person an die Spitze der Städte notwendig. Dieser Gedanke kam aber nicht in Erfüllung, aber die gelegentlich ernannte königliche Kommissarinstitution ist weiter erhalten geblieben und wurde ständig. Die Ernennung der königlichen Kommissare über die Städte, unter ihnen auch über Debrecen belangte die Macht des Oberrichters nicht, der die Angelegenheiten der örtlichen Selbstverwaltung auch nach 1780 unter Hinzuziehung des Senats regierte. In Fragen der Stadtpolitik und der Stadtentwicklung, sowie der Grundteilungsangelegenheiten sollte der Richter die Meinung des königlichen Kommissars erbitten. Die Studie beschreibt all diese Fragen durch Entdeckung von Tatsachen und Angaben ausführlich und gibt dadurch ein umfangreiches Bild über die Stadtverwaltung am Ende des Jahrhunderts und in dem ersten Jahrzehnt des 19. Jahrhunderts. Sie behandelt die Rolle des Geötz königlichen Kommissariats in Fragen der Grundteilung, den Streit zwischen dem Grossrat (Electa Jurata Communitas) und dem Senat, das Rechtsphäre der Verwaltungsbeamten, die wirklichen Erfolge der Kontrollfunktion der staatlichen Behörden, die Triebfeder der gesellschaftlichen Kämpfe, sowie den Kampf um den Gesindeboden. Im weiteren macht der Verfasser die ähnlichen Erfolge der Tätigkeit des Berzeviczy-Kommissariats bekannt. Die Abhandlung schliesst der Verfasser mit der 175