Szávay Gyula: Győr. Monográfia a város jelenkoráról a történelmi idők érintésével (Győr, 1896.)

I . A RÉGI GYŐR 1848-IG.

Zum Achten, Ob sichs begab, dass ain Maister sturb, vnd sein nach­gelassne Wittib bey den Handtwerch bleiben wolt, vnd aines Predtmaisters dar zue nottdurffig wäre vnd ain Maister ain Schuechknecht hette, Es were in wellicher Werchstatt es wolle, so soll sie zu den Zöchmaistern geen, die sollen ihr denselben einbringen, vnd desselben Maister soll ihm Ir nit verhalten. Zum Neunten, Wan aine im Handtwerch sturb, so sollen die Zöch­maister durch den Jüngsten Maister zum begräbniss den Maistern vnd Schuech? knechten lassen ansagen, dieselben sollen solliche Leich Christlich vnd ehrlich zur Erden helffen bestätigen, ob aber Jemand!, ohne Vrsach, aussblib, der solle von den Maistern darumben gestrafft werden. Zum Zehenden. Wan ain Schuechknecht allhero kam, vnd begehret Maister zu werden, so soll Er zuuor ainem Maister Ain Jahr lang arbeiten, damit man khüne sehen, Ob Er mit der Arbeit zum Maister länglich ist, oder nit ? Vnd wen Er begehrt in das Handtwerch, so soll er zu den Zöchmaistern gehn, vnd sich bey ihnen anmelden, Alss dann sollen die Zöchmaister nach seinem begehrn, das gancz handwerch zusamen fordern lassen, vnd wan Er seine Lehr vnd Geburtsbrief auflegt, solle Ihme die Maisterschaft eruolgt, und bevilligt werden ; Es soll auch demselben über das halbe Jahr vnbeheyrat das Handtwerch zutreiben nit zugelassen, noch gestatt werden ; Im fahl Er aber seine Lehr vnd Geburts brief nit aufzulegen hat, solle ihme sein begehren auch abgeschlagen werden. Ob auch ainer Verhanden oder khünfftig her­khumen möcht, der sich vnter das handtwerch nicht begeben, sondern für sich sebsten Maistern wolte, deme soll mit Hülff der Obrigkeit das Handt­werch zutreiben Niedergelegt vnd gewöhrt werden. Zum Eilfften, Weil es überall handtwerchsgebrauch ist, das Maister mall zugeben, solle der Jenig, so begehrt Maister zuwerden, für dasselbig 22 Taller in die Laad zulegen schuldig sein, Damit dem dürfftigen desto stattlicher dauon müge geholffen werden, vnd den Maistren soll er nit mehr als zwo Khandl Wein zugeben verpundten sein. Zum Zwölfften, Wan ein Maister ain Lehrbueben zum Handtwerch will dingen, soll er ihm Zuuor Vier wochen, ob Er zum Handtwerch tauglich ist oder nit, Versuechen, Ist er tauglich vnd Ehrlich geboren, soll er ihme für das Handtwerch fürstellen, vnd daselbst auf drey Jahr lang verdingen, Wan Er nun die drey Jahr erstreckht, vnd ausgelehent hat, solle ihm der Lehrmaister wider fürstellen, vnd bey dem Handtwerch frey segen, Damit Er sein erlehrnt Handtwerch an Ort vnd Emden, wo es ihnc gelöst vnd gefällig, gebrauchen müg, Es soll Ihne auch sein Lehrmaister sen Ordenlichs Lehrkläydt zugeben schuldig sein, vnd ihne Verkehr nit aufhalten. Zum dreyzehenden. So ain Schuechknecht zu ainer Witfrauen des Handt­werchs Heyrathen wurde, der soll in die Laad zween Taller zulegen schuldig sein. Zum vierzehnden. So aines Maisters Sun wurde Maister werden, der soll auch in die Laad zween Taller zulegen schuldig sein. Zum fünfzehenden, Wo ain Schuechknecht zu aines Maisters Tochter heyrathen wurde, der soll auch Zween Taller in die Laad zulegen schuldig sein..

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