Mészáros Júlia, N.: Győri ötvösség 1700-1800 - Győri művészettörténet 2. (Győr, 2001)

Függelékek

Andertens: Sollen alle Mitgenossene dieses Mittels sambt dinen gesellen in ihren von diesen Mittel erwöhlten Jahrs„Tag, wie auch zu allen quatembers,, zeiten das gewöhnliche aufleg=geldt bey der Zusammenkunft zur Laad ablegen. auch so oft der Vorsteher einsagen lasset, bey dem Mittel erscheinen, jedoch sollen in einer derley Zusammenkunft der vorfallend geschäften öffentlich, und gezimmend vorgetragen, und geschlichtet werden, auch keiner verbunden seyn dergleichen vorfallenheiten in geheim zuhalten; wann aber ein Mit„genossener olme hinlänglicher ursach von ein. oder anderen Zusammenkunft ausbleibete. der jenige soll mit ffinffzig, ein gesell aber mit fünf„und zwainzig denarj gestraffet werden; Im fahl aber ein Mit„genossener, oder gesell ausser denen gewöhnlichen Zusammenkünften eine derley Versandung in sein eigenen angelegenheiten verlangete. dauor wird ein Mit„genossener fíinff und achtzig, ein gesell aber zwey und viertzig denary zur Laad zuerlegen haben. Drittens: Solle die Wahl des Vorstehers an dem Jahrs„Tag gehalten werden, und nachdeme der damahlige Vorsteher nach erströckung seiner zeit /:oder ein anderer, so der Rechnung unterworffen:/ die Rechnung von einnahm, und aus­­gaab geleget hat, solle eben der nembliche mit noch zwey anderen Tichtigen Mitgenossenen vorgeschlagen, Candidirt, und einer dauon in beyseye des Commissary /:welcher sambt allen und jeden älteren, und jüngem Meistern zu allen des Mittels Versammlungen beygezohen werden muß:/ mit einhelligen Stiimnen zum Vorsteher erwöhlet, und den jenigen, der rechtmässig erwöhlet worden, die Schlüssel zur Laad eingehändiget werden; Es wird auch den Vor­steher obligen allen Mitgenossenen dieser Profession ohne ausnahm zu allen Mittels Versammlungen einsagen zulassen, und es sollen auch so wohl bey gelegenheit der Wahl eines Vorstehers, als auch in denen vier Quatembers,, Zusammenkünften diese gegenwärtige Articuln zu deren Wissenschaft vorgelesen, und das Mittel darin verständiget werd. Solte aber jemand außer diesen Haubtversammlungen in einer particular Zusammenkunft selbe sich vorzulesen verlangen, solle es ilune auch gestattet seyn, gegen erlegung funff=und zwaintzig Denary. Viertens: der Jenige. so dieser Profession erlehmen will, solle nach vorge­zeigten authentischen gebursths „geburths„brieff nicht mehr als zwey gulden aufding„geld. dann nach vorgestreckten vier Jahren abermahl zwey gulden vor seine freysagung mit Einbegriff der vor dem Lehr„brieff ansonsten zu entrich­ten kommenden Tax zur Laad erlegen; Es solle auch der mitgenossene seine Lehr„Jung nicht gar zuscharff halten, oder selbe mehr zu denen Haus=weesen. als zur erlehmung dieser Profession anstellen; da aber ein Mitgenossener noch vor vollständiger auslemung seines Lehr.Jungs mit Todt abginge, wirdt es der Einsicht dieses Mittels anheimbgestellet. selben bey der hinterlassenen Wittib zubelassen, oder einem andere Mitgenossenen zuzuaignen. 176

Next

/
Oldalképek
Tartalom